30.06.2011

Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete hinsichtlich des Beginns der erhöhten Zahlung

Der Umstand, dass im Tenor eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist, führt nicht zwingend dazu, dass die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft des Zustimmungsurteils geschuldet wäre. Zur Ermittlung des Inhalts einer insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbes. auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen.

BGH 8.6.2011, VIII ZR 204/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Mit Schreiben vom 29.8.2005, zugegangen am 31.8.2005, forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung ab November 2005 von 550 € auf 655 € zuzustimmen. Nachdem die Beklagte der Erhöhung nicht zugestimmt hatte, erhob die Klägerin in einem Vorprozess Klage auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung.

Mit rechtskräftigem Urteil des AG Marburg vom 7.5.2007 wurde die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung der Miete auf 606,64 € zuzustimmen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Zeitpunkt, ab dem die Miete sich erhöhte, war in der Urteilsformel nicht genannt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Mieterhöhungsbetrags von mtl. 56,64 € für den Zeitraum von November 2005 bis Juli 2007, insgesamt 1.189,44 € nebst Zinsen.

Das AG wies die Klage ab. Das LG gab ihr überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.132,80 € nebst Zinsen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2007 die geltend gemachten Erhöhungsbeträge zu.

Mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des AG Marburg vom 7.5.2007 gilt die Zustimmung der Beklagten zu der im Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 29.8.2005 begehrten Mieterhöhung als abgegeben. Damit schuldet die Beklagte, wie im Erhöhungsverlangen gefordert, die erhöhte Miete ab dem 1.11.2005, dem dritten Kalendermonat nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens der Klägerin (§ 558b Abs. 1 BGB). Der Umstand, dass im Tenor des Zustimmungsurteils vom 7.5.2007 der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung und führt nicht dazu, dass die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft des Zustimmungsurteils geschuldet wäre.

Denn zur Ermittlung des Inhalts der insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbes. auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen. Hieraus ergibt sich vorliegend zweifelsfrei, dass die Klägerin im Vorprozess die Zustimmung zu ihrem Erhöhungsverlangen vom 29.8.2005 begehrt hat, in dem sie eine Erhöhung der Miete ab November 2005 gefordert hatte, und dass das AG Marburg diesem Begehren - mit Abstrichen lediglich hinsichtlich der Höhe der verlangten Miete - stattgegeben hat.

Dass die Klägerin im Klageantrag des Vorprozesses keinen Zeitpunkt angegeben hat, ab dem die Mieterhöhung geschuldet sein sollte, ist ebenfalls unschädlich. Denn dieser Zeitpunkt ergab sich aus ihrem Erhöhungsverlangen vom 29.8.2005, dem das Urteil vom 7.5.2007 - von einer betragsmäßigen Reduzierung der verlangten Miete abgesehen - entsprochen hat, und ergäbe sich im Übrigen, wenn im Erhöhungsverlangen kein Zeitpunkt genannt wäre, aus dem Gesetz (§ 558b Abs. 1 BGB).

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück