03.12.2021

Zur Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/ Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

BAG v. 2.12.2021 - 3 AZR 212/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe des am 4.7.2018 verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten. Die Ehe war am 13.8.2010 geschlossen worden. Sie war somit nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei der Beklagten, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen worden. Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn "die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist" oder wenn sie "erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde".

Die Beklagte war der Ansicht, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Sie verweigerte daher die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das LAG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin vor dem BAG war im Wesentlichen erfolgreich.

Die Gründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf eine monatliche Witwenrente.

Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

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BAG PM Nr. 44 v. 3.12.2021
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