Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Aufteilung des gesamthänderisch gebundenen Nachlasses unter Miterben
FG Schleswig-Holstein 13.6.2012, 3 K 125/09Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der die Grunderwerbbesteuerung ausnehmenden Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG. Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Klägerin übertrug ihren beiden Töchtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke in X und Y. Gleichzeitig behielt sie sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und diverse Rückfallrechte vor.
Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Kinder wurden Miterben zu je ½. Die beiden Geschwister setzten die Eigentümergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Klägerin Alleineigentum an dem Grundstück in X. Für den Erwerb des hälftigen Miteigentums dieses Grundstücks setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht Grunderwerbsteuer für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schwester an dem bebauten Grundstück auf die Klägerin festgesetzt. Die Übertragung ist nicht gem. § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nur der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Zwar waren die Klägerin und ihre Schwester - einzige - Miterben nach ihrer Mutter geworden. Auch lag eine Übertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben vor. Das streitbefangene Grundstück in X gehörte jedoch nicht zum Nachlass der Mutter und war demgemäß auch nicht gemeinschaftliches - gesamthänderisch gebundenes - Vermögen der Erbengemeinschaft geworden (vgl. § 2032 BGB).
Die Klägerin kann sich nicht auf ein eventuell bestehendes, auf vorbehaltenes Nießbrauchrecht und Rückfallrechte beruhendes wirtschaftliches Eigentum der Mutter an dem Grundstück berufen, das erst mit deren Tod auf sie übergegangen wäre. Denn die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung. Unabhängig davon war die Mutter der Klägerin auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der auf die Töchter übertragenen Grundstücke geblieben, da das Nießbrauchsrecht der Mutter nicht für die "gewöhnliche Nutzungsdauer" des Gebäudes, sondern auf deren Lebenszeit bestellt worden war.
Die Klägerin konnte die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG auch weder durch Auslegung, noch durch analoge Anwendung für sich nutzbar machen. Das Gesetz bedient sich insbes. mit den Worten "Nachlass" und "Miterben" zivilrechtlicher Begriffe. Diese sind auch im Rahmen des § 3 GrEStG i.S.d. zivilrechtlichen Verständnisses zu verstehen. Die Vorschrift bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlass wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 1922, 2032 BGB). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Auflösung sie grundsätzlich jederzeit verlangen können. Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag.
Grundstückserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht. § 3 Nr. 3 GrEStG soll (nur) die Aufhebung der - ohnehin nicht auf Dauer bestimmten - Zufallsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) erleichtern, nicht aber einen dieser Auseinandersetzung nachfolgenden Erwerbsvorgang begünstigen. Erst recht stellt die Vorschrift keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Erwerbsvorgänge dar, die - wie hier - zwar zwischen Miterben erfolgen, aber nicht der Auseinadersetzung der Erbengemeinschaft dienen, sondern einer davon unabhängig zwischen den Miterben bestehenden Eigentümergemeinschaft.
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