27.11.2012

Zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

Der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kind, während es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, den gesetzlichen Zivildienst ableistet. Abweichendes lässt sich insbes. weder aus dem Umstand, dass der Zivildienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände (§ 32 Abs. 4 S. 1 EStG) aufgenommen wurde, noch aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ableiten.

BFH 27.9.2012, III R 70/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter eines im April 1988 geborenen Sohnes. Dieser beendete seine Schulausbildung im Juli 2007. In der Zeit vom 2.1. bis 30.9.2008 leistete er den gesetzlichen Zivildienst. Hierfür erhielt er einen Sold i.H.v. rd. 4.600 € und ein Entlassungsgeld i.H.v. 690 €. Spätestens im März 2008 bewarb sich der Sohn um einen Studienplatz. Im Juni 2008 bestand er die hierfür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung. Im Oktober 2008 nahm er sein Studium auf. Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab August 2007 auf und forderte gewährtes Kindergeld i.H.v. 616 € zurück. Ab Oktober 2008 bezog die Klägerin wieder Kindergeld.

Das FG gab der gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Klage für den Monat März 2008 statt, für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 wies es sie ab. Die Revisionen der Klägerin und der Familienkasse hatten vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin im Streitzeitraum August 2007 bis März 2008 lediglich ein Kindergeldanspruch für den Monat März 2008 zusteht.

Revision der Klägerin:
Das FG hat den Sohn für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 zu Recht nicht als Kind gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 EStG berücksichtigt. Er kann während des genannten Zeitraums nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Ausbildungsplatz suchendes Kind berücksichtigt werden. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht. Der Sohn hat sich vorliegend zwar im Monat März 2008, nicht aber zu einem früheren Zeitpunkt um einen Studienplatz beworben. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung des Sohns in der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als ein Kind in einer Übergangszeit aus, da er die Übergangszeit von vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn des gesetzlichen Zivildienstes überschritten hat.

Revision der Familienkasse:
Das FG hat zu Recht für den Monat März 2008 einen Kindergeldanspruch gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bejaht. Sind die Vorsaussetzungen dieses Anspruchs gegeben, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind daneben den gesetzlichen Zivildienst ableistet. Der BFH hat zuletzt in seinen Entscheidungen zur Berücksichtigung von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeführt, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände ist. Weder eine Vollzeiterwerbstätigkeit noch die Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes kann den Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließen.

Abweichendes lässt sich insbes. weder aus dem Umstand, dass der Zivildienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände (§ 32 Abs. 4 S. 1 EStG) aufgenommen wurde, noch aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ableiten, nach der Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, u.a. in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Berufsausbildung) über die maßgebliche Altersgrenze hinaus für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum berücksichtigt werden (sog. Verlängerungstatbestand). Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb - mangels typischer Unterhaltssituation - auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben.

Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Berücksichtigung eines Kindes für Zeiten des Zivildienstes auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich - neben dem Zivildienst - ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Kinder, die den gesetzlichen Zivildienst ableisten, können also nicht nur als Kinder in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern auch als Ausbildungsplatz suchende Kinder (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) berücksichtigt werden. Der Sohn der Klägerin hat sich vorliegend im Monat März 2008 um die Aufnahme des Studiums im Oktober 2008 beworben. Danach war er für den Monat März 2008 infolge seiner Bewerbung gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.

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