Zur Betriebsaufspaltung aufgrund alleiniger Geschäftsführungsbefugnis
FG Schleswig-Holstein 11.5.2011, 1 K 138/09Die Klägerin ist eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR. Gesellschafter sind A und B. Der Gesellschaftszweck besteht in der gewinnbringenden Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks, das die Gesellschafter in die Gesellschaft zu Gesamthandseigentum eingebracht hatten. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Streitjahr 2000 erzielten Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks als gewerblich zu qualifizieren sind, weil zwischen ihr und einer ihrer Mieterinnen, einer GmbH, eine Betriebsaufspaltung besteht.
Das Grundstück ist bebaut mit einem Verwaltungs- und Betriebsgebäude und war im Streitjahr an drei verschiedene Mietparteien vermietet, nämlich an die oben bezeichnete GmbH, an die X-GmbH und an eine Firma. Geschäftsführer der GmbH und der X GmbH war A, der zugleich auch 80 Prozent der Gesellschaftsanteile an der GmbH hielt. Die weiteren Anteile wurden zu je 10 Prozent von zwei weiteren Gesellschaftern gehalten. An der X-GmbH war A zu 50 Prozent beteiligt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass zwischen der Klägerin und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe. Die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung des Grundstücks an die GmbH wurden aufgrund dessen als gewerblich qualifiziert. In der Folge setzte das Finanzamt für das Jahr 2000 einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung lägen nicht vor, weil es an einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin und der GmbH fehle.
Das FG wies die gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitjahr die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH vorlagen. Die Qualifizierung der Einkünfte des Klägers als gewerblich ist daher zutreffend.
Außer durch eine Stimmrechtsmehrheit kann die Beherrschung des Besitzunternehmens auch durch entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse begründet werden. Der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter beherrscht auch das Besitzunternehmen, wenn er dort über die alleinige Befugnis zur Führung der (laufenden) Geschäfte des täglichen Lebens verfügt. Auch eine reine Vermietungsgesellschaft, die wie die Klägerin in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, kann laufende und außergewöhnliche Geschäfte haben; zwischen den beiden Arten von Geschäften ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Besitzunternehmens zu differenzieren.
Auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen durch eine Grundstücksgesellschaft können zu deren außergewöhnlichen Geschäften zählen. So liegt es angesichts der konkreten Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr hier. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des Grundstücks. Im Streitjahr bestanden Mietverträge mit drei verschiedenen Mietparteien. Die Verträge liefen über zehn Jahre, nämlich bis August 2006.
Bei der Klägerin handelte es sich im Streitjahr folglich um eine Grundstücksgesellschaft, die lediglich über eine eng begrenzte Anzahl an Mietvertragsparteien verfügte, die zudem die jeweiligen Grundstücksteile mit langfristig laufenden Mietverträgen dauerhaft angemietet hatten. Der Abschluss bzw. die Beendigung von Mietverträgen gehörte mithin - anders als es vielleicht bei einem Besitzunternehmen der Fall wäre, das zahlreiche Wirtschaftsgüter an eine in der Zusammensetzung ständig wechselnde Vielzahl von Vertragspartnern vermietet - gerade nicht zum laufenden Tagesgeschäft der Klägerin. Die fehlende Befugnis des Geschäftsführers der Besitzgesellschaft, solche Geschäfte allein vorzunehmen, steht (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) der Annahme einer personellen Verflechtung nicht entgegen.
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