26.04.2013

Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Der "Beweis der Unrichtigkeit" der bezeugten Tatsachen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO erfordert nach BFH-Rechtsprechung den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Die Möglichkeit, dass die in der Zustellungsurkunde dokumentierten Tatsachen zutreffen, genügt, um von der Richtigkeit dieser Tatsachen auszugehen.

FG Münster 12.3.2013, 13 K 4019/10 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hatte Anfang 2008 Steuerrückstände. Im April 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Stellungnahme zu bestimmten Fragen nahm das Finanzamt den Kläger als Geschäftsführer in Haftung für die Steuerschulden der GmbH.

In der Steuerakte vermerkte ein Mitarbeiter, der Bescheid sei "per ZU" am 9.1.2008 verschickt worden. Die Zustellungsurkunde gelangte am 14.1.2008 zurück an die Behörde. In ihr war vermerkt, dass eine Postbedienstete am 10.1.2008 das Schriftstück zu übergeben versucht habe. Weiter war ausgeführt: "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt."

Mit Schreiben vom 17.7.2010 legte der Kläger gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und führte aus, ihm sei ein Haftungsbescheid nie zugestellt worden. Er sei lediglich vom Finanzamt hierauf hingewiesen worden. Eine Zustellung an seiner Adresse sei auch nicht möglich gewesen, da das Haus, in dem er wohne, über vier Briefkästen mit identischer Namensbezeichnung verfüge. In Klageverfahren hieß es später unter Vorlage von Fotos, am Hauseingang seien lediglich zwei Briefkästen mit demselben Schriftzug und jeweils einem abgekratzten Vornamen vorhanden. Ein dritter Briefkasten weise die Vornamen "L. und N." auf, ein vierter und fünfter Briefkasten verfüge über gar kein Schild.

Das FG wies die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Der Haftungsbescheid ist bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht innerhalb der gem. § 355 Abs. 1 S. 1 AO einmonatigen Frist Einspruch eingelegt hatte.

Wird ein Verwaltungsakt von der Finanzbehörde per Zustellungsurkunde zugestellt, richtet sich die Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO nach den Vorschriften des VwZG. Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten gem. § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (Zustellung in der Wohnung) oder Nr. 2 ZPO (Zustellung in Geschäftsräumen) nicht ausführbar, kann das Schriftstück gem. § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück gem. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt.

Der "Beweis der Unrichtigkeit" der bezeugten Tatsachen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO erfordert nach BFH-Rechtsprechung den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Für diesen vollen Gegenbeweis bedarf es der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde sprechen. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein; lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde genügen nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger bezüglich dieser in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen den Beweis der Unrichtigkeit i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO nicht erbracht. Der Vortrag war zum einen widersprüchlich. Während der Kläger im Einspruchsverfahren vorgetragen hatte, das Haus, in dem er wohne, verfüge über vier Briefkästen mit identischer Namensbezeichnung, hat er im Klageverfahren etwas anderes vorgetragen. Darüber hinaus hat der Kläger selbst Umstände vorgetragen, aus denen sich ergab, dass die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zutreffen konnten. Denn er hat vorgetragen, im Hauseingang seien Briefkästen vorhanden gewesen, von denen einer ihm zuzuordnen gewesen sei. Demnach bestand die Möglichkeit, dass das Schriftstück in den zu der Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Die Möglichkeit, dass die in der Zustellungsurkunde dokumentierten Tatsachen zutreffen, genügt, um von der Richtigkeit dieser Tatsachen auszugehen.

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