01.02.2012

Zur Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profi-Fußball

Vereine der Fußball-Bundesliga können Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.

BFH 14.12.2011, I R 108/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der in den Streitjahren 1999 bis 2001 eine Lizenzspielermannschaft in der Fußball-Bundesliga unterhielt. In seinen Bilanzen bis einschließlich 30.6.1999 hat er Ablösezahlungen, die er dafür geleistet hatte, dass Lizenzspieler von anderen Vereinen vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeiten zu ihm wechselten, nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 26.8.1992 (Az.: I R 24/91) als Anschaffungskosten für die jeweiligen Spielerlaubnisse ("Spielerwerte") aktiviert und entsprechend der Dauer der jeweiligen Arbeitsverträge abgeschrieben. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger im Streitjahr 1999 besteuert.

Im Februar 2001 beschloss der Vorstand des Klägers, die bislang aktivierten "Spielerwerte" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in voller Höhe abzuschreiben und die Neuzugänge künftig nicht mehr zu aktivieren. Nach Auffassung des Klägers ergab sich aus den rechtlichen und praktischen Auswirkungen des sog. Bosman-Urteils des EuGH aus dem Jahr 1995, dass die Aktivierung von Anschaffungskosten für Spielerlaubnisse nicht gerechtfertigt sei und sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinauslaufe. In der Folgezeit wiesen die vom Kläger eingereichten Steuerbilanzen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 in den Aktiva keine "Spielerwerte" mehr aus.

Das Finanzamt war der Ansicht, die Ablösezahlungen müssten weiterhin aktiviert werden. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage insoweit statt, als das Finanzamt die Aktivierung der Provisionszahlungen an Spielervermittler und der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen abgelehnt hatte. In Bezug auf die Ablösezahlungen hat das FG die Klage hingegen ganz überwiegend abgewiesen.

Die Revision des Finanzamtes war vor dem BFH teilweise begründet, während das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg blieb.

Die Gründe:
Das FG hatte die an die abgebenden Vereine gezahlten Ablösebeträge zutreffend als aktivierungspflichtig angesehen. Zu aktivieren waren darüber hinaus auch die an Spielervermittler gezahlten Provisionen - allerdings nur, soweit sie gegen Zahlung von Ablösebeträgen zum Kläger gewechselte Spieler betrafen -, nicht aber die geleisteten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.

Der Senat bestätigt damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.

Das Steuerbilanzrecht ist gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.

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BFH PM Nr. 9 vom 1.2.2012
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