Zur Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten für nur verrechenbare Verluste der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
FG Hamburg 1.9.2011, 2 K 188/09Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt den Bilanzgewinn der Organträgerin durch Bildung eines passiven organschaftlichen Ausgleichsposten mindern durfte, der auf nicht ausgleichsfähigen Verlusten i.S.d. § 15 a EStG beruhte, die der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zuzurechnen waren.
Auf die klagende Kommanditgesellschaft als aufnehmende Gesellschaft wurde die X-GmbH als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum 1.1.2004 verschmolzen. Ein zwischen der X-GmbH und ihrer Tochtergesellschaft, der A-GmbH, bestehendes körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis wurde zum 31.12.2003 aufgelöst und die Anteile an der A-GmbH im Jahr 2004 veräußert. Für die A-GmbH war mit Feststellungsbescheid zum 31.12.2003 ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 2 S. 3 KStG) und mit einem weiteren Feststellungsbescheid für 2003 nicht ausgleichsfähige Verluste aus ihrer Beteiligung als Kommanditistin an der H-KG festgestellt worden.
Im Hinblick auf diese Beteiligung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, bei der A-GmbH habe es eine sog. Mehrabführung gegeben, denn handelsrechtlich sei ein höherer Gewinn als steuerrechtlich abgeführt worden. Nach der für das Steuerrecht maßgeblichen sog. Spiegelbildtheorie sei in der Steuerbilanz der A-GmbH, abweichend von der handelsrechtlich zulässigen Bewertung, ihr - negatives - Kapitalkonto bei der H-KG zu erfassen. Die Mehrabführung sei über die Bildung eines organschaftlichen Ausgleichspostens bei der X-GmbH zu neutralisieren, der erst bei der Veräußerung der Beteiligung, nicht schon bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages gewinnwirksam aufzulösen sei.
Die Klägerin meint, es sei kein zu einer Minderung des Eigenkapitals der X-GmbH führender passiver Ausgleichsposten zu bilden, denn ihr steuerbilanzielles Eigenkapital sei durch die gem. § 15a EStG nicht ausgleichsfähigen Verlustanteile der A-GmbH nicht reduziert worden.
Das FG gab der Klägerin im Gerichtsbescheid Recht. Die Revision wird beim BFH unter dem Az. II R 42/11 geführt. Die im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtsfortbildung zugelassene Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. I R 65/11 geführt.
Die Gründe:
Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Organträgerin steht ein Körperschaftssteuerminderungsbetrag zu, welcher nicht durch einen passiven organschaftlichen Ausgleichsposten für verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a EStG zu mindern ist.
Eine handelsrechtliche Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträgerin ist hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste nicht eingetreten, weil das steuerrechtlich der Organträgerin zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abgewichen ist. Soweit Verluste zu einem negativen Kapitalkonto führen, steuer-rechtlich aber nur verrechenbar sind, müssen sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden.
Gewinnwirksamen Auswirkungen der Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren. Da allein die Gewinnermittlung bei der Organgesellschaft betroffen ist, hat die Neutralisierung noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur Organträgerin zu erfolgen. Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt also keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann.
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