Zur doppelten Haushaltsführung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
FG Münster 20.12.2011, 1 K 4150/08 EDie Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres 2006. In der Zeit von Januar 2006 bis zur Heirat bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Klägerin hatte während des gesamten Streitjahres an ihrem Beschäftigungsort eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der etwa 90 km entfernt liegenden Wohnung des Klägers auf. Melderechtlich verlegte sie ihren Wohnsitz erst zum 1.12.2006. Ein Nebenwohnsitz der Klägerin war vorher nicht angemeldet worden.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin 52 Familienheimfahrten sowie die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort i.H. der Jahresmiete von 5.880 € geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Ließ allerdings die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Auch in den Monaten Januar 2006 bis November 2006 waren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG verlangt für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung das Vorliegen eines weiteren eigenen Hausstandes neben dem Hausstand am Beschäftigungsort. Auch nach der Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die sog. Wegzugsfälle im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung ist daher anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt.
Der Lebensmittelpunkt der Klägerin hat demnach im streitgegenständlichen Zeitraum am Ort der Wohnung des Klägers gelegen, da sie dort einen eigenen Hausstand unterhielt. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz sind dafür nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend erforderlich. Die Gesamtumstände - insbesondere die spätere Eheschließung - sprachen für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts.
Der Senat ging davon aus, dass die Klägerin vor ihrer Eheschließung, insbesondere aber auch im Streitjahr, nicht mehr als Gast in den Haushalt des Klägers eingegliedert war, sondern diesen Haushalt als den ihren betrachtet hat und dies auch nach außen erkennbar war. Die Ummeldung erst mit der Eheschließung bewies nicht das Gegenteil, da es sich hierbei in der Regel für rechtliche Laien wie die Kläger allein um einen formeller Akt handelt, der sich an die Eheschließung anschließen muss.
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