Zur Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert
BFH 21.9.2011, VII R 25/10Der Kläger ersteigerte als sog. Fernbieter ein Bild bei einem Schweizer Auktionshaus. Neben dem Zuschlagspreis i.H.v. 1.300 CHF hatte er ein vom Auktionshaus berechnetes Aufgeld von 260 CHF zzgl. 7,6 Prozent Schweizer Umsatzsteuer, insgesamt also 1.579,75 CHF zu zahlen.
Dieser Rechnungspreis wurde bei der Einfuhrabfertigung des in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Bildes der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde gelegt. Den Antrag des Klägers, bei der Abgabenfestsetzung lediglich den Zuschlagspreis ohne Aufgeld des Auktionshauses zu berücksichtigen, sah das Hauptzollamt als Antrag auf teilweise Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer an, den es entsprechend ablehnte.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Teils der Einfuhrumsatzsteuer, der auf das vom Auktionshaus in Rechnung gestellte Aufgeld entfällt. Die unter Zugrundelegung des gesamten Rechnungsbetrags i.H.v. 1.579,75 CHF festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer ist der i.S.d. § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 236 ZK gesetzlich geschuldete Betrag.
Nach § 11 Abs. 1 UStG wird der Umsatz für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 Abs. 1 ZK grundsätzlich ihr Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Da der Kläger für das in das Zollgebiet der Union eingeführte Bild einen Preis von 1.579,75 CHF (1.019,79 €) zu zahlen hatte, ist dieser Betrag der Transaktionswert, welcher der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde zu legen ist.
Nach vorgenannter Vorschrift ist der Transaktionswert zwar ggf. gem. Art. 32 und 33 ZK zu berichtigen; die Voraussetzungen der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 33 Buchst. e ZK, der zufolge Einkaufsprovisionen, sofern sie getrennt vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden, nicht in den Zollwert einbezogen werden, liegen jedoch nicht vor. Denn bei dem an das Auktionshaus zu zahlenden Aufgeld handelt es sich nicht um eine Einkaufsprovision.
Unter einer Einkaufsprovision ist nach Art. 32 Abs. 4 ZK ein Betrag zu verstehen, den ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass dieser für ihn beim Kauf der zu bewertenden Ware unmittelbarer oder mittelbarer tätig wird. Ein Auktionshaus und sein Auktionator werden jedoch für den Verkäufer einer zu versteigernden Ware tätig. Käuferaufgaben nimmt ein Auktionshaus bei einer Versteigerung hingegen nicht wahr, da es lediglich die Gebote potenzieller Käufer für den Verkäufer entgegennimmt und in dessen Auftrag dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt.
Für den Käufer wird ein Auktionshaus bei einer Versteigerung nur dann tätig, wenn es - wie nach Angaben des Klägers vorliegend der Fall - von einem Kaufinteressenten den Auftrag erhalten hat, für diesen mitzusteigern und damit auch für dessen Rechnung tätig zu werden. Erhält es in einem solchen Fall für dieses Mitsteigern von demjenigen, dem der Zuschlag erteilt und der damit Käufer der Ware wird, eine Provision, wird man diese zwar als eine Einkaufsprovision i.S.d. Art. 32 Abs. 4 ZK ansehen können. Im Streitfall war das Aufgeld nach den Auktionsbedingungen jedoch von jedem Ersteigerer zu bezahlen war, unabhängig davon, ob dieser bei der Versteigerung vor Ort selbst geboten hatte oder als Fernbieter dem Auktionshaus einen Auftrag zum Mitbieten erteilt hatte. Als ein Entgelt für das Mitbieten im Auftrag des Klägers kann das im Streitfall berechnete Aufgeld daher nicht angesehen werden.
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