Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
BFH 16.4.2013, IX R 26/11Die Kläger hatten im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem sie ein Ferienhaus errichten ließen. Zur gleichen Zeit schlossen sie mit der F-GmbH einen Gästevermittlungsvertrag für zehn Jahre ab. Der Vertrag sah u.a. vor, dass die Kläger ihr Ferienhaus "nur in der Zeit zwischen dem 15.1. und dem 30.3. oder dem 1.11. bis 15.12." eines Jahres selbst nutzen dürfen und dass die Zeit der Selbstnutzung insgesamt jährlich vier Wochen nicht überschreiten darf. Obwohl im Vertrag von einem "hotelmäßigen" Angebot des Ferienhauses die Rede ist, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen, häufig auch länger vermietet. Die Auslastung des Objekts lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2004 und 2005 erklärten die Kläger die negativen Einkünfte aus dem Objekt als Verluste aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG, die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten. Auch in den Vorjahren und im Folgejahr 2006 hatten die Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb ermittelt. Das Finanzamt, das die für die Veranlagungszeiträume bis 2003 erklärten Einkünfte noch antragsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt hatte, erkannte die in den Streitjahren geltend gemachten negativen Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht in den hierfür ergangenen Einkommensteuerbescheiden nicht mehr an. Es war der Ansicht, die von den Klägern für die Ferienwohnung vorgelegte Prognoserechnung führe zu einem Totalverlust.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage weitestgehend statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.
Unerheblich ist, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde. Auch die vom FG erwogenen Aspekte - ob die Möglichkeit der Selbstnutzung innerhalb oder außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten lag, zu welchem Zweck die vertraglich vorbehaltene Selbstnutzung erfolgte und wie hoch die durchschnittlich erreichte Anzahl an Vermietungstagen lag - waren in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Infolgedessen konnte die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand haben. Die Sache war allerdings noch nicht spruchreif. Das FG muss im weiteren Verfahren eine Totalüberschussprognose nach den im BFH-Urteil vom 6.11.2001 (Az.: IX R 97/00) niedergelegten Grundsätzen durchführen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zukünftig zu erwartenden Einnahmen nur dann anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen zu schätzen sind, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen vorliegen; eine der allgemeinen Preisentwicklung angepasste Einnahmenermittlung ist daher bei hinreichenden Anhaltspunkten - die sich wiederum aus der Entwicklung in der Vergangenheit ergeben können - zulässig.
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