27.06.2011

Zur Einordnung von Beiträgen für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG).

BFH 14.4.2011, VI R 24/10
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Beiträge des Arbeitgebers für eine private Krankenversicherung seiner polnischen Saisonarbeitskräfte steuerbarer und steuerpflichtiger Bar- oder Sachlohn sind. Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren 2001 bis 2003 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beschäftigte dort Saisonarbeitskräfte aus Polen, für die sie eine private Gruppenkrankenversicherung abschloss und die Beiträge bezahlte.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass die Beiträge zu der Krankenversicherung der polnischen Arbeitnehmer Arbeitslohn seien, für welchen die Klägerin bisher keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt habe. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Nachforderungsbescheid.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies dies Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die vom FG getroffenen Feststellungen tragen in mehrfacher Hinsicht nicht die ausgesprochene Rechtsfolge, dass die von der Klägerin geleisteten Krankenversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten und damit der Nachforderungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig sei.

Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers - auch unter den Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 i.V.m. § 40a Abs. 5, § 40 Abs. 3 EStG - einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu.

Zum steuerbaren Arbeitslohn gehören auch Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG. Diese unterscheiden sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG außer Ansatz bleiben. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

Steuerfrei nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit. Im Streitfall war dem Senat schon eine Entscheidung darüber, ob die Beiträge der Klägerin zu der Krankenversicherung überhaupt steuerbarer Arbeitslohn sind, nicht möglich. Unklar ist auch, ob es sich bei den Krankenversicherungsbeiträgen um Bar- oder Sachlohn handelt.

Ebenso im Hinblick auf eine mögliche Steuerfreiheit der Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG reichen die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus. Denn es bleibt offen, woraus sich konkret der vom FG festgestellte "faktische Zwang" der Klägerin zum Abschluss der Krankenversicherungsverträge ergibt. Es ist insbes. nicht auszuschließen, dass die Klägerin nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet war, die Krankenversicherungsverträge für ihre Arbeitnehmer abzuschließen. Denn auch eine - von der Klägerin behauptete - zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Nationalen Amt Polens kann eine solche Bestimmung sein.

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