20.11.2013

Zur Einordnung von Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

Zuschüsse, die eine AG Mitgliedern des Vorstands zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn. Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Abgrenzung zu BFH 5.9.2006, VI R 38/04).

BFH 24.9.2013, VI R 8/11
Der Sachverhalt:
Die klagende AG erteilte den Mitgliedern ihres Vorstands im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig eine Pensionszusage. Das einzelne Vorstandsmitglied hatte hierzu keine eigenen Beiträge zu leisten. Aus der Zeit vor ihrer Vorstandstätigkeit brachten die Vorstandsmitglieder eine andere Altersversorgung, z.B. aus berufsständischen Versorgungswerken oder als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, mit.

In den Streitjahren 1997 bis 2001 gewährte die Klägerin fünf Vorstandsmitgliedern Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Versorgungseinrichtung. Dies betraf bei A, B und C Zuschüsse zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei D und E Zuschüsse zur Erlangung einer Versorgung aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk.

Die mit C, D und E abgeschlossenen Pensionsverträge sehen eine volle Anrechnung anderweitig bezogener Ruhegelder und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Im Übrigen handelt es sich um sog. Altdienstverträge, in denen keine Anrechnungsklausel enthalten ist. Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise und insoweit statt, als sich die Klägerin gegen die Inhaftungnahme für Lohnsteuer wegen der Zuschüsse für die Vorstandsmitglieder C, D und E wandte. Der mit der Zahlung einhergehende Vorteil werde im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt, weil die Zuschüsse aufgrund der Minderung der durch die Klägerin später zu erbringenden Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung einem betrieblichen Zweck dienten. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Zuschüsse zu Beiträgen der Vorstandsmitglieder C, D und E zur Erlangung einer Altersvorsorge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Leistung des Arbeitgebers muss sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweisen. Im Streitfall ist den Vorstandsmitgliedern durch die Zahlung der Zuschüsse ein Vorteil zugeflossen.

Mitglieder des Vorstands einer AG sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 S. 4 SGB VI). Nicht versicherungspflichtige Personen können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Freiwillig Versicherte haben ihre Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zu tragen (§ 171 SGB VI). Diese Regelung schließt jedoch eine Übernahme der Beitragszahlung durch Dritte oder eine Erstattung der Beiträge nicht aus. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Beitragszahlung, so fließt dem Arbeitnehmer der Betrag bei Zahlung - ggf. im abgekürzten Zahlungsweg bei direkter Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung - zu. Dasselbe gilt bei freiwilliger Fortführung der Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk, soweit der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer und Beitragsschuldner zu zahlenden Beiträgen leistet.

Die den Vorstandsmitgliedern zugeflossenen Zuschüsse sind auch als Entlohnung für ihre Tätigkeit anzusehen. Die Zuschussleistung stellt sich im Streitfall nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen dar. Die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen liegt grundsätzlich im Interesse desjenigen, dessen Versorgung sichergestellt werden soll. Zwar mag es ein betriebliches Anliegen der Klägerin gewesen sein, durch gegenwärtige Leistung von Zuschüssen später zu erbringende Pensionslasten zu reduzieren.

Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Sicherung seiner Altersversorgung für den Arbeitnehmer hat, und der Höhe der betrieblichen Leistungen, tritt das Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage nicht derart in den Vordergrund, dass der Vorteil des Arbeitnehmers durch die Zuschüsse zur Rentenversicherung oder zu den Versorgungswerken als bloße Begleiterscheinung des vom Arbeitgeber mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks anzusehen wäre. Soweit diese Beurteilung nicht mit der in der Entscheidung des BFH vom 5.9.2006 (VI R 38/04) vertretenen Auffassung übereinstimmt, hält der Senat daran nicht mehr fest.

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