Zur Einreisefreimenge bei der Einfuhr von Zigaretten auf dem Luftweg
FG Hamburg 10.12.2015, 4 K 95/15Der Kläger ist Pilot und fliegt für eine GmbH & Co. KG in deren Eigentum stehende Kleinflugzeuge. Im vorliegenden Fall flog er im Jahr 2013 eine Maschine, die einschließlich eines - wechselnden - Piloten und einschließlich des Flugbenzins seit 2008 der D-Gruppe zur Verfügung gestellt worden war. Diese setzte das Flugzeug im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs nach vorheriger Absprache mit der Fluggesellschaft in verschiedenen Abteilungen ein. Die Abrechnung erfolgte nach Flugminuten.
Der Kläger traf aus der Schweiz kommend im Geschäftsfliegerzentrum des Flughafens ein, erwarb dort in Pilotenuniform "duty free" eine Stange Zigaretten und meldete diese sodann beim Zollamt zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Behörde überließ 40 Zigaretten abgabenfrei und forderte für die restlichen 160 Zigaretten pauschal Einfuhrabgaben i.H.v. 30,40 €. Der Kläger gab an, mindestens einmal im Monat Angestellte der D-Gruppe in die Schweiz zu fliegen. Später wandte er sich gegen den Einfuhrabgabenbescheid und vertrat die Ansicht, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) bestehe Abgabenbefreiung für 200 Zigaretten. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EF-VO greife nicht, da das von ihm geflogene Flugzeug nicht i.S.d. Vorschrift gewerblich eingesetzt worden sei.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Erhebung der Einfuhrabgaben war wegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) EF-VO zu Unrecht erfolgt. Danach sind je Reisendem 200 Zigaretten als Reisemitbringsel von den Einfuhrabgaben befreit. Die vom Kläger eingeführte Stange Zigaretten hielt sich somit innerhalb dieser Mengengrenze.
Ein Berufspilot, der bei einem Unternehmen angestellt ist, das ein Flugzeug einschließlich eines Piloten an ein anderes Unternehmen verchartert bzw. vermietet, fällt nicht in eine der Fallgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EF-VO. Selbst wenn der Kläger üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat in die EU bzw. das Steuergebiet einreisen sollte, wäre er dabei zwar "beruflich oder dienstlich", nicht jedoch "auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln", also innerhalb der gewerblichen Luftfahrt tätig.
Gewerbliche Luftfahrt i.S.d. Einreise-Freimengen-Verordnung ist die Nutzung durch Eigentümer oder Mieter des Luftfahrzeugs, sofern das Luftfahrzeug für gewerbliche Zwecke, insbesondere (u.a.) für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt wird. Auch wenn die Erhebung von Einfuhrabgaben i.S.d. der EF-VO einerseits und Energiesteuer andererseits nicht zwingend von einem einheitlichen Verständnis des Begriffes "gewerblich" auszugehen hat, hat der Senat aufgrund der vergleichbaren Definitionen des Begriffs "private nichtgewerbliche Luftfahrt" in § 1 Abs. 1 Nr. 4 EF-VO sowie in § 60 Abs. 4, Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung, EnergieStV) keine Bedenken, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG zu Auslegungszwecken heranzuziehen.
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