23.12.2011

Zur Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31.12.2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch das Nennkapital als fiktiv herabgesetzt und an die Gesellschafter aus dem EK 02 ausgekehrt gelten solle, hätte er dies auch so ins Gesetz aufgenommen.

BFH 12.10.2011, I R 107/10
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin, einer GmbH, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 (KStG 2002 n.F.) im Einspruchsverfahren auf 85.258 € fest. Dabei ging er von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz i.H.v. 198.937 aus.

In diesem Betrag enthalten war auch das Nennkapital i.H.v. 103.000 €. Da die Klägerin erklärt hatte, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gem. § 38 Abs. 7 KStG 2002 n.F. in einer Summe entrichten zu wollen, setzte das Finanzamt einen abgezinsten Betrag von 67.798 € fest.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Nennkapital nicht i.S.v. § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 n.F. für eine Ausschüttung verwendet werden könne; die Rückzahlung von Nennkapital sei keine Ausschüttung.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass das Nennkapital nicht in die Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 n.F. einzubeziehen ist.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der zu ermittelnde Betrag auf das Eigenkapital abzgl. des Nennkapitals bezieht. Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus dem Gesetzestext ist ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuererhöhung auf den Betrag begrenzt werden soll, der sich ergäbe, wenn die Körperschaft das zum 31.12.2006 vorhandene Eigenkapital in voller Höhe ausgeschüttet hätte. Da das Nennkapital, solange es nicht herabgesetzt wird, nicht ausschüttbar ist, ist es auch nicht in die Berechnung der Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 n.F. einzubeziehen.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch das Nennkapital als fiktiv herabgesetzt und an die Gesellschafter aus dem EK 02 ausgekehrt gelten solle, hätte er dies auch so ins Gesetz aufgenommen oder zumindest in der Gesetzesbegründung angesprochen. Denn es ist weder ohne weiteres einsichtig, weshalb ein nicht ausschüttbarer Teil des Eigenkapitals als an die Gesellschafter ausgekehrt gelten soll noch weshalb überhaupt auf die fiktive Auskehrung des Nennkapitals eine Körperschaftsteuer erhoben werden sollte. Auch während des Anrechnungsverfahrens führte die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Gesetz an das ausschüttbare Eigenkapital laut Steuerbilanz und nicht laut Handelsbilanz anknüpft. Wie aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, ist dies aus Vereinfachungsgründen und nicht deshalb geschehen, weil auf das Nennkapital eine Körperschaftsteuer festgesetzt werden soll. Das ausschüttbare Eigenkapital kann anhand der ohnehin im Besteuerungsverfahren vorliegenden Steuerbilanz ermittelt werden, ohne dass die Handelsbilanz angefordert werden muss.

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