Zur fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
FG Köln 21.9.2011, 9 K 4205/09Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten und erzielten beide in den Streitjahren 2006 und 2007 als Ärzte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie hatten im April 2006 von der Großmutter der Klägerin zu gleichen Bruchteilen für einen Kaufpreis von 375.000 € ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück erworben. Ebenfalls von ihnen zu übernehmen war ein durch Mietvertrag zwischen der Großmutter der Klägerin und den Mietern begründetes Mietverhältnis, das im September 2004 begonnen hatte und Ende August 2009 enden sollte. Als Begründung für diese Befristung sah der Mietvertrag eine Selbstnutzungsklausel zugunsten der Klägerin vor.
Im Oktober 2008 zogen die Kläger von ihrer bisherigen Mietwohnung in ihre von den Mietern zu diesem Zeitpunkt bereits geräumte Doppelhaushälfte ein. Das Finanzamt weigerte sich die von den Klägern geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 anzusetzen. Es war der Ansicht, den Klägern fehlte die notwendige Einkünfteerzielungsabsicht. Dass der Mietvertrag von den Klägern lediglich übernommen worden sei, sei insoweit unerheblich, als keine Indizien dafür erkennbar seien, dass die Kläger auf die Inanspruchnahme der Selbstnutzungsklausel hätten verzichten wollen. Vielmehr seien sie sogar noch vor Ablauf der mietvertraglich vereinbarten Frist in das Objekt eingezogen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Nichtzulassungsverfahren läuft beim BFH unter dem Az.: IX B 162/11.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die für die Streitjahre von den Klägern geltend gemachten Verluste aus der Vermietung der Doppelhaushälfte bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Zwar kann eine Vermietungstätigkeit auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn - aus welchen Gründen auch immer - mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden sollen oder der ursprüngliche Vertrag, was jederzeit (auch konkludent) möglich ist, verlängert werden soll. Es müssen insofern weitere Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des zeitlich befristeten Mietvertrags den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Andererseits liegt aber nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung wieder veräußert oder selbst nutzt und in dieser Zeit insgesamt einen Werbungskostenüberschuss erwirtschaftet.
Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige, der die Anerkennung eines von ihm geltend gemachten Verlusts und mithin die Berücksichtigung einer für ihn günstigen, da steuermindernden, Tatsache begehrt. Er kann gegen seine Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen - wie etwa die zeitnahe Veräußerung oder Selbstnutzung des Vermietungsobjekts - erschüttern, indem er Umstände schlüssig darlegt und nachweist, die darauf hindeuten, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder Selbstnutzung der Immobilie erst zu einem späteren, d.h. dem streitigen Besteuerungszeitraum nachfolgenden Zeitpunkt gefasst hat.
Im vorliegenden Fall ist dies den Klägern allerdings nicht gelungen. Hierbei kam der unstreitigen Tatsache, dass der zugrunde liegende Mietvertrag nicht nur zeitlich befristet war, sondern dass er - worauf es nach der BFH-Rechtsprechung letztlich ankommt - eine Selbstnutzungsklausel zugunsten der Klägerin enthielt, eine erhebliche Indizwirkung zu. Diese wurde auch nicht dadurch entkräftet, dass sie als Käufer des Objekts den von der Großmutter abgeschlossenen Mietvertrag lediglich übernommen hatten. Denn die Kläger haben nach ihrem Eintritt in das laufende Mietverhältnis in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass ihnen daran gelegen war, die Immobilie über das Ende der befristeten Mietzeit hinaus dauerhaft zu vermieten.
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