08.08.2013

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Antidumpingzollverordnung bei feststehendem Ursprung

Zu der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Antidumpingzollverordnung bei feststehendem Ursprung liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Infolgedessen hat das FG Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Unternehmen Spanplattenschrauben aus Malaysia eingeführt hatte und dafür Antidumpingzoll zahlen sollte, die Revision zum BFH zugelassen.

FG Düsseldorf 10.7.2013, 4 K 2435/12 Z
Der Sachverhalt:
Die Klägerin meldete im Januar 2011 Spanplattenschrauben als gewindeformende Schrauben, die nicht aus rostfreiem Stahl, sondern aus Blech bestehen, unter dem Taric-Code 7318 14 91 90 00 beim Zollamt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie an, dass sowohl das Ursprungsland als auch das Versendungsland Malaysia gewesen sei. Die Schrauben hatte sie von einem Unternehmen in Malaysia bezogen. Das Zollamt erfasste die Zollanmeldung unter dem Taric-Code 7318 14 91 91 (Waren aus Eisen oder Stahl, Versand über Malaysia) und erhob zunächst keinen Zoll.

Mit Einfuhrabgabenbescheid aus August 2011 erhob die Finanzbehörde dann doch noch 30.094 € Antidumpingzoll. Nach Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ABl. EU Nr. L 194/6, werde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Waren (Taric-Code 7318 14 91 91) auf aus oder über Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt. Für die in der DVO Nr. 723/2011 genannten Befreiungstatbestände sei vorliegend nichts ersichtlich.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, die von ihr eingeführten Schrauben hätten ihren Ursprung in Malaysia. Das ergebe sich aus einer Ursprungserklärung des Verkäufers sowie der Bestätigung des malaysischen Ministeriums. Außerdem seien die Preise für die vorliegende Herstellung in Malaysia um 30 % höher als in der Volksrepublik China gewesen.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung des Antidumpingzolls lagen vor.

Nach Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften setzt die nachträgliche buchmäßige Erfassung voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst wurde. Das war hier der Fall, da nach der DVO Nr. 723/2011 auf die eingeführten Waren ein Antidumpingzoll zu erheben war. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011 setzt nämlich voraus, dass es sich um aus Malaysia versandte Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, u.a. gewindeformende Schrauben, handelt, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die u.a. unter die Taric-Codes 7318 14 91 11 oder 7318 14 91 91 eingereiht werden.

Die Klägerin hatte die Schrauben selbst als gewindeformende Schrauben aus nicht rostfreiem Stahl beschrieben. Nach dem Wortlaut der Verordnung kommt es nicht darauf an, ob die Schrauben - wie hier - als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet wurden oder nicht. Damit fielen sie unter einen der zum Zeitpunkt der Einfuhr im Januar 2011 geltenden Taric-Code 7318 14 91 11 bzw. 91 und waren in jedem Fall von der DVO Nr. 723/2011 erfasst

Unerheblich war, dass die eingeführten Waren tatsächlich in Malaysia hergestellt wurden und dass im vorliegenden Fall laut Klägerin kein Dumping stattgefunden habe. Denn hierauf kommt es nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011 nicht an. Auch soweit die Klägerin eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Gemeinschaftsgrundrechte geltend gemacht hatte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich eröffnet VO Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern den Herstellern die Möglichkeit, bei der EU-Kommission einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu stellen. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verordnung bestehen auch dann nicht, wenn darüber hinaus Einführer wie die Klägerin, deren Waren unstreitig ihren Ursprung in Malaysia haben, nicht von der Erhebung des Antidumpingzolls ausgenommen werden können.

Dennoch war die Revision zuzulassen, da zu der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Antidumpingzollverordnung bei feststehendem Ursprung noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

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