07.11.2013

Zur Gewährung von Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit des Kindes

Ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, ist in diesem Zeitraum weiterhin zu berücksichtigen, selbst wenn es die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt. Ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht, kann demgegenüber nicht berücksichtigt werden.

BFH 13.6.2013, III R 58/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Vater einer im Juni 1983 geborenen Tochter, die seit Juni 2003 im eigenen Haushalt lebte. Der Kläger bezog für die Tochter, die arbeitslos war und ALG II bezog, aufgrund von Bescheiden aus dem Jahr 2004 Kindergeld. Die Tochter war als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet und hatte sich darüber hinaus selbst um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Am 11.5.2005 gebar die Tochter des Klägers eine Tochter. Seit dem 23.4.2005, dem Tag des Beginns ihrer Mutterschutzfrist, war sie mit dem Vermerk "Mutterschutz/Elternzeit" wegen "Mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung" nicht mehr als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz registriert. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes daraufhin für Mai 2005 bis Mai 2006 sowie von September 2007 bis März 2008 auf.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil teilweise auf und änderte das Urteil dahingehend ab, dass es der Klage hinsichtlich der Monate Mai bis August 2005 stattgab. Im Übrigen wies der BFH die Revision zurück.

Die Gründe:
Die Tochter des Klägers ist für den Zeitraum Mai bis August 2005 weiterhin nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind zu berücksichtigen, weil die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist ebenso unschädlich ist wie die Unterbrechung einer Ausbildung während der Schutzfrist. Die Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG hindern Frauen nicht aus rechtlichen Gründen an der Ausbildungsplatzsuche, diese ist aber in vielen Fällen praktisch unmöglich und regelmäßig auch nicht zumutbar.

Eine erfolgversprechende Suche nach einem Ausbildungsplatz erfordert nicht nur das Verfassen von Bewerbungsschreiben, sondern auch die Teilnahme an Vorstellungsgespräche oder Auswahltests, bzw. mitunter auch eine Art Probearbeit. Derartige Termine können jedoch für die (werdende) Mutter genauso anstrengend sein wie die durch das MuSchG untersagte "normale" Arbeit. Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, ob die Suche nach einem Ausbildungsplatz im Einzelfall, etwa bei schriftlichen Bewerbungsverfahren, auch während der Mutterschutzfrist möglich und zumutbar wäre. Das Kindergeldrecht bedarf insoweit als "Massenrecht" der Typisierung.

Der weiteren Berücksichtigung während der Mutterschutzfrist steht nicht entgegen, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz nach ihrem Ende nicht umgehend wieder aufgenommen wird. Denn ein Kind wird durch den Beginn der Mutterschutzfrist an der Fortsetzung der Suche nach einem Ausbildungsplatz objektiv gehindert, während der Entschluss, die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zwecks Pflege und Erziehung des Kindes nicht fortzusetzen, erst nach deren Ende wirksam wird.

Für die Monate September 2005 bis Mai 2006 und September 2007 bis März 2008 kann die Tochter jedoch nicht als Kind berücksichtigt werden. Ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht, ist nicht zu berücksichtigen; für ein Kind, das in dieser Zeit die Suche nach einem Ausbildungsplatz unterbricht, gilt insoweit nichts anderes. Denn das Kind ist nicht aus objektiven Gründen an der Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz gehindert. Vielmehr wird die Suche während dieser Zeit aufgrund eines eigenen Entschlusses zugunsten der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht fortgesetzt. Im Übrigen ist die Rückforderung des Kindergeldes vorliegend auch nicht aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen.

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