Zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer Pferdepension
FG Köln 2.4.2014, 10 K 586/11Der Kläger erzielt als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem ist er seit 1996 Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines landwirtschaftlichen Anwesens, bestehend aus landwirtschaftlichen Flächen, Reithalle, Stallungen und Werkstatt. Dieses Anwesen gehört zu seinem Privatvermögen. Seit 1996 verpachtete der Kläger es an seine Frau, die darauf eine Pensionspferdehaltung und eine Pferdezucht betreibt. Seit 2008 erfolgte die Verpachtung durch eine GbR, an der mittlerweile allein die Tochter der Kläger und deren Ehemann beteiligt sind.
Nach einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2003-2005 kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gewinnerzielungsabsicht für die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs zu verneinen sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der in dem Zeitraum 1996-2005 erklärten Einkünfte von insgesamt -113.168 € und dem Verhältnis der Pachteinnahmen und der entstehenden Kosten es auf Dauer nicht möglich sei, aus der Verpachtung des Reiterhofs einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen. Bei einem dreißigjährigen Prognosezeitraum ergebe sich insgesamt ein Totalüberschuss der Werbungskosten von über 120.000 €.
Der Kläger machte geltend, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend zu vermuten sei. Dies gelte auch für die Vermietung eines Reiterhofs. Außerdem sei vorgesehen, ab 2015 acht zusätzliche Pferdeboxen zu errichten. Dadurch ergäben sich zusätzliche Einnahmen, so dass man insgesamt zu einem Gesamtgewinn komme.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Verluste aus der Vermietung des landwirtschaftlichen Anwesens durch den Kläger an seine Ehefrau nicht einkünftemindernd berücksichtigt, da es an der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers fehlte.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis, also einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, zu erzielen. Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Diese Typisierung gilt jedoch nur bei Wohnungen. Bei der Vermietung eines landwirtschaftlichen Anwesens, auf dem ein Reiterhof betrieben wird, ist eine Einzelfallprüfung anhand einer Überschussprognose durchzuführen.
Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern eingereichten Überschussprognose war kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten. Die Kläger verkannten, dass bei der Prognoserechnung die Umstände zu Grunde zu legen waren, die bei Beginn der Verpachtung vorlagen. Insbesondere war nicht zu berücksichtigen, dass die Absicht bestand, 2015 neue Boxen zu errichten, aus denen zusätzliche Einnahmen erzielt werden sollten. Dies wäre allenfalls zu berücksichtigen gewesen, wenn diese Absicht bereits 1996 bestanden hätte und zeitnah umgesetzt worden wäre.
Die Kläger hatten nicht glaubhaft darlegen können, dass diese Absicht bereits 1996 bestand. Allein schon die Tatsache, dass 18 Jahre nach Beginn der Vermietung die Boxen noch nicht errichtet war, sprach gegen eine bereits 1996 bestehende Absicht. Insbesondere war nicht verständlich, wieso der Kläger diese Boxen mit dem von ihm behaupteten geringen Aufwand nicht bereits sehr viel früher errichtet hatte, wenn daraus so hohe Mehreinnahmen zu erzielen seien. Schon die Herausnahme der zusätzlichen Einnahmen ab 2015 führte zu einem erheblichen Totalverlust (von über 70.000 €).
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