21.01.2013

Zur Grunderwerbsteuerpflicht für den Übergang einer Kommanditbeteiligung von einer GmbH auf eine Schwesterpersonengesellschaft

Die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG ist nicht anwendbar, wenn eine 100-prozentige Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Gesamthandsgemeinschaft übertragen wird, an deren Vermögen ausschließlich der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Insoweit ist keine "Durchschau" auf den Gesellschafter vorzunehmen.

FG Münster 28.11.2012, 8 K 2285/09 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören. Ihre einzige Kommanditistin, eine GmbH, übertrug den gesamten Kommanditanteil an der Klägerin auf eine andere KG. Der alleinige Anteilseigner der GmbH war zugleich einziger Kommanditist der übernehmenden KG.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Anteilsübergang die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfülle und als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang anzusehen sei. Es erließ daraufhin einen entsprechenden Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 1/13 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht entschieden, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfüllt ist und eine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG nicht in Betracht kommt.

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2 a S. 1 GrEStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Dass mittelbar derselbe Gesellschafter beteiligt bleibt, ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG selbst dann erfüllt, wenn der übertragende Gesellschafter nach der Übertragung über den neuen Gesellschafter weiter mittelbar am Gesellschaftsvermögen beteiligt bleibt. Hieraus folgt, dass § 1 Abs. 2 a GrEStG erst recht eingreift, wenn die übertragende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, deren Alleingesellschafter zugleich Gesellschafter der eintretenden Personengesellschaft ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin findet § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG keine entsprechende Anwendung. Zwar ist § 6 Abs. 3 GrEStG auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 a GrEStG anwendbar. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer nicht erhoben, soweit Anteile der Gesellschafter am Vermögen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. In Fällen des fiktiven Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2 a GrEStG wird die Steuer - in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der - fiktiv - übertragenden Personengesellschaft an der - fiktiv - aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften, bei denen eine Gesamthand unmittelbar an einer anderen beteiligt ist, ist dabei nicht die Gesamthand als solche als Zurechnungsobjekt anzusehen, sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten geboten.

Anders verhält es sich, wenn unmittelbar Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist. Für Zwecke des § 6 Abs. 3 GrEStG kann grundsätzlich nicht durch die unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft auf den dahinter stehenden mittelbar Beteiligten "durchgeschaut" werden. Dies folgt daraus, dass Kapitalgesellschaften im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht als transparent angesehen werden und ihnen als dinglich Berechtigte grunderwerbsteuerlich das Vermögen der Personengesellschaft zugeordnet wird.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.1.2013
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