Zur Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind
BFH 18.7.2013, II R 37/11Der Ehemann (K.) der Klägerin hatte im November 2006 von seiner Mutter (M) notariell beurkundet Wohnungseigentum erhalten. Als Gegenleistungen wurden zugunsten der Mutter ein Wohnungsrecht bestellt sowie durch eine Reallast gesicherte Pflegeansprüche und ein Anspruch auf ein standesgemäßes Begräbnis eingeräumt. K. hatte sich den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch am Nachlass der Mutter anrechnen lassen. Eine Ausgleichung nach § 2050 des BGB wurde ausgeschlossen. Die Mutter verzichtete auf einen Rückforderungsanspruch.
Gleichzeitig übertrug K. die Hälfte des ihm überlassenen Grundbesitzes auf die Klägerin. Diese trat neben K. in alle dinglich gesicherten Verpflichtungen gegenüber der Mutter ein. Die Überlassung sollte unentgeltlich und ohne jegliche Gegenleistung erfolgen. Die Eintragung des Miteigentums der Klägerin sollte im Wege der Kettenauflassung erfolgen; K. verzichtete insoweit auf seine Zwischeneintragung als Alleineigentümer.
In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin die Mutter als Schenkerin an. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Mutter den Grundbesitz je zur Hälfte dem K. und der Klägerin freigebig zugewendet habe. Für die Zuwendung der Mutter an die Klägerin setzte es Schenkungsteuer fest.
Das FG wies die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Annahme einer Schenkung durch die Mutter wandte, ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Es lag entgegen der Auffassung des FG keine freigebige Zuwendung der Mutter an die Klägerin vor.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage. Danach lagen hier zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, und zwar eine unentgeltliche Zuwendung von Wohnungseigentum durch die Mutter an K. und eine Zuwendung des hälftigen Wohnungseigentums durch K. an die Klägerin. Dagegen fehlte es zivilrechtlich an einer Zuwendung der Mutter an die Klägerin. Diese Beurteilung war auch schenkungsteuerrechtlich zugrunde zu legen.
Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten reicht es jedoch nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen; gewollt ist vielmehr die Übertragung des Vermögens auf die eigenen Kinder. Von einer Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn dieser noch vor Ausführung der freigebigen Zuwendung an ihn den Gegenstand an einen Dritten weiterschenkt.
Gegen eine Zuwendung der Mutter an die Klägerin sprach zudem, dass sich K. die Zuwendung der Mutter in voller Höhe auf seinen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss. K. war zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Vertrags testamentarisch eingesetzter Alleinerbe. Dies bedeutete aber nicht, dass die im Vertrag festgelegte Anrechnung keine Wirkungen entfalten könnte. Denn der Mutter stand es frei, die Erbeinsetzung jederzeit zu ändern und K. von der Erbfolge nach ihrem Tod auszuschließen.
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