27.04.2020

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG für Haushaltshilfeleistungen

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG für Haushaltshilfeleistungen setzt den Nachweis voraus, dass jede Leistung an eine hilfsbedürftige Person erbracht wurde. Soweit in Nr. 4 des AEAO zu § 53 AO die persönliche Hilfebedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahres im Rahmen der Anerkennung als gemeinnützig (Verfolgung von mildtätigen Zwecken) ohne weitere Nachprüfung - aus Vereinfachungsgründen - angenommen wird, so ist diese Vorschrift nicht auf die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG übertragbar.

FG Münster v. 25.2.2020 - 15 K 2427/17 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich Betreuung von Menschen. Im April 2014 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf die Tätigkeit der Klägerin Abteilung Betreuung" gem. § 2 Abs. 2 Nr. 7 HBPfVO als niedrigschwelliges Hilfe- und Betreuungsangebot nach § 45 Buchst. b Abs. 1 S. 6 Nr. 4 SGB XI (a.F.) unbefristet anerkannt. Die Klägerin schloss zudem Verträge über Haushaltshilfeleistungen gem. §§ 38, 24 Buchst. h und 132 SGB V mit dem Verband der Ersatzkassen, der AOK sowie der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in NRW ab. Danach werden Leistungen für Haushaltshilfe vergütet, wenn wegen Krankenhausbehandlung, einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (SP) für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 war das Finanzamt der Ansicht, dass Haushaltshilfeleistungen an Privatpersonen, bei denen § 38 SGB V nicht greift, nicht unter die Befreiungsvorschrift fielen. Das Finanzamt hielt dagegen, sie sei eine nach § 4 Nr. 16 UStG begünstigte Einrichtung und erbringe gegenüber ihren jeweiligen Kunden identische Leistungen. Das Finanzamt habe nicht belegen können, dass Putzen in Privathaushalten eine andere Leistung sei als Putzen gegenüber den hilfsbedürftigen Personen. Es werde auf Abschn. 4.16.1 Beispiel 1 des UStAE verwiesen. Tenor dieses Beispiels sei, dass, wenn der Unternehmer eine begünstige Einrichtung sei, die gesamten Haushaltshilfeleistungen steuerfrei seien.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Auffassung der Klägerin, dass die Umsätze auf Personen entfielen, die über 75 Jahr alt seien und daher für diese aufgrund der Nr. 4 zu § 53 AEAO von einer Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG auszugehen sei, vermochte der Senat nicht zu folgen.

Soweit in Nr. 4 des AEAO zu § 53 AO die persönliche Hilfebedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahres im Rahmen der Anerkennung als gemeinnützig (Verfolgung von mildtätigen Zwecken) ohne weitere Nachprüfung - aus Vereinfachungsgründen - angenommen wird, so ist diese Vorschrift nicht auf die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG übertragbar. Weder in § 4 Nr. 16 UStG noch im UStAE zu § 4 Nr. 16 UStG wird auf diese Vorschrift hingewiesen. Vielmehr wird im UStAE in Abschnitt 4.16.2 ausdrücklich gefordert, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht wurden, für jede betreute oder gepflegte Person buchmäßig nachzuweisen sind.

Soweit die Klägerin als Beleg für ihre hiervon abweichende Auffassung das "Gutachten zur linguistischen Interpretation des Wortlauts "Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fünften [sic] fallenden Umsätzen sind steuerfrei: die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen" nach § 4 des UStG" des ... (bei der Philosophischen Fakultät der ... zu D) und die E-Mail des ... (... Germanistisches Institut Sprachwissenschaftliche Abteilung) aus 2019 vorgelegt hat, so greifen die darin vorgenommenen bloßen Wortinterpretationen gegenüber der vorliegend gebotenen richtlinienkonformen engen Gesetzesauslegung ersichtlich zu kurz. Hilfsbedürftig i.S.d. 4 Nr. 16 UStG sind Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Vorliegend hat die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die strittigen Umsätze an hilfsbedürftige Personen im o.g. Sinne erbracht wurden. Bei den von der Klägerin gegenüber nicht hilfsbedürftigen Personen erbrachten strittigen Leistungen handelt es sich - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - auch nicht um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen. Weder besteht eine Identität des Leistungsempfängers in Bezug auf die begünstigten Leistungen an andere, hilfsbedürftige Personen, noch stellen die Haushaltshilfeleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen eine unselbständige Nebenleistung zu den an hilfsbedürftige Personen erbrachte begünstigte Leistungen dar.
FG Münster online
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