Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Branntweinsteuer für "Aperol Spritz"
FG München 18.5.2017, 14 K 979/14Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. mit Lebensmitteln handelt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass sie zwischen März und Juli 2012 in neun Lieferungen insgesamt 87.792 Flaschen à 0,175 Liter des Getränks "Aperol Spritz" aus Italien bezogen hatte. In den zugehörigen vereinfachten Begleitdokumenten war ein Alkoholgehalt von 9% und der Waren-Code: 22 08 70 10 angegeben. Steueranmeldungen hatte die Klägerin nicht abgegeben.
Das HZA setzte daraufhin Branntweinsteuer i.H.v. 18.015 € und Alkopopsteuer i.H.v. 76.734 € gegen die Klägerin fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, dass zwischen dem als "Aperol" bezeichneten Likör und dem Fertiggetränk "Aperol Spritz" sowohl in der Zusammensetzung als auch in der Herstellung zu differenzieren sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der geringe Alkoholgehalt des Fertiggetränks "Aperol Spritz" seinerzeit nur aus dem beigemischten Prosecco bzw. Weißwein stammte und nicht aus Branntwein. Die Volumenalkoholangabe von 9% könne denknotwendig auch und allein aus weinhaltigen Getränken herrühren. Die genaue Rezeptur von Aperol Spritz wie auch des Liköres Aperol sei laut Herstellerangaben geheim.
Eine Alkopopsteuerpflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht feststehe, dass die bezogenen Getränke Branntwein enthalten hätten. Im Übrigen finde das Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen auf das streitgegenständliche Getränk keine Anwendung. "Aperol Spritz" sei kein Süß-, sondern ein Bittergetränk, bei dem man den Alkoholgehalt schmecke. Es sei nicht für Jugendliche bestimmt, sondern werde von Erwachsenen getrunken und sei für Erwachsene hergestellt.
Das FG wies die gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Festsetzung der Branntweinsteuer war rechtmäßig.
Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren liegt in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur (KN)- Positionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. "Aperol Spritz" ist in dieser Hinsicht eine Ware der Position 2208 der KN i.S.d. BranntwMonG und damit Branntwein.
Charakterbestimmend ist vorliegend der Aperol. Er ist nicht nur wesentlicher Bestandteil des Produktnamens, unter dem die Ware vermarktet und vertrieben wird, sondern verleiht dem Mixgetränk Aperol Spritz auch die ausgeprägte leuchtend-orangene Farbe und den typischen bitter-fruchtigen Geschmack. Der enthaltene Prosecco dagegen ist vom Aperol überdeckt; er ist geschmacklich kaum und optisch gar nicht wahrnehmbar. Eine Einreihung in die Position 2206 schied damit aus. Die Branntweinsteuer ist gem. § 149 Abs. 1 S. 1 BranntwMonG entstanden, weil die Klägerin den Aperol Spritz zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen hatte.
"Aperol Spritz" ist zudem eine Getränkemischung i.S.d. § 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich AlkopopStG. Das Getränk erfüllt alle im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale eines Alkopops. Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass sich "Aperol Spritz" geschmacklich von anderen Mixgetränken unterscheidet, die gerade deshalb besonders attraktiv bei Jugendlichen sind, weil sie süß und nicht nach Alkohol schmecken. Aperol dagegen ist ein Bitter-Aperitif, dessen fruchtig-bitterer Geschmack auch bei einer Mischung mit Soda und Prosecco erhalten bleibt.
Nach Ansicht des Senats fällt "Aperol Spritz" trotz dieser Merkmale unter das AlkopopStG. Denn der Geschmack eines Getränks ist von subjektiven Eindrücken geprägt und damit kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung des Steuergegenstandes. Denkbar wäre allenfalls eine Erweiterung des Gesetzes um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das an den Gehalt an Zucker oder anderen Süßungsmitteln anknüpft.
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