30.08.2012

Zur Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Die Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten.

FG Hamburg 15.6.2012, 3 KO 208/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die in Deutschland eine Konzertagentur betreibt. Im Streitjahr 2001 schloss sie Verträge mit Künstlern und Agenturen, die in England, Schweden und den USA ansässig waren und die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Staates besaßen bzw. nach den Vorschriften des betreffenden Staates gegründet worden waren. Demzufolge meldete sie im Streitjahr Steuerabzugsbeträge gem. § 50a Abs. 4 EStG an. Hierzu beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, mit dem sie bereits seit Anfang der neunziger Jahre zusammenarbeitet. Dieser unterhält seinen Sitz jedoch weder am Ort des FG noch an dem mit dem Gerichtsort identischen Sitz der Klägerin.

Der Prozessbevollmächtigte ist allerdings Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und tritt in seiner Außendarstellung als Spezialist für die rechtliche Vertretung von Künstlern, Agenturen und ähnlichen Mandanten im Hinblick auf die Künstlerabzugsbesteuerung nach § 50a EStG auf. Er vertrat - wie senatsübergreifend gerichtsbekannt ist - wie kein anderer über viele Jahre Beteiligte in einschlägigen Verfahren. Darüber hinaus vertrat er die Klägerin und andere Beteiligte in Rechtsstreitigkeiten betreffend § 50a EStG vor dem BFH und dem EuGH.

Nach teilweisem Obsiegen in der Klage-Hauptsache machte die Klägerin im Erinnerungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtigten geltend. Die Urkunds- und Kostenbeamtin des FG verweigerte der Klägerin diese allerdings. Die Reisekosten eines nicht am Ort des Gerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten seien nach der Rechtsprechung in der Regel keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und daher nicht erstattungsfähig.

Das FG half der Erinnerung der Klägerin hinsichtlich der Reisekosten schließlich ab.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte die Urkunds- und Kostenbeamtin des FG die Fahrtkosten und die Tage- und Abwesenheitsgelder des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als erstattungsfähige Kosten festgesetzt.

Zu erstatten sind gem. § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Erstattungsfähig sind somit nur notwendige Aufwendungen. Die FGO sieht zwar keine § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechende gesetzliche Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte vor. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zu der § 139 Abs. 1 FGO wortgleichen Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO einhellig vertreten, dass sich eine § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO vergleichbare Einschränkung bei der Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte über die Generalverweisung § 173 VwGO aus dem das gesamte Kostenrecht durchziehenden Sparsamkeitsgebot ergebe.

In der bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"), nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen einem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigen reicht dabei nicht aus, um ortsansässige Rechtsanwälte als nicht vergleichbar erscheinen zu lassen. Vielmehr ist die Frage der Vergleichbarkeit aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten.

Über besondere Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt somit ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" dann, wenn er nahezu ausschließlich eine bestimmte Gruppe von Mandanten oder Mandanten aus einer bestimmten Branche vertritt und dadurch über vertiefte Kenntnisse der branchenüblichen Gepflogenheiten und der den Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte verfügt oder einschlägig besonders umfangreich, also über die bloße vorprozessuale Vertretung hinaus, mit den Angelegenheiten des Mandanten vorbefasst war. All dies traf im vorliegenden Fall zu. Bundesweit ist kein vergleichbarer Rechtsanwalt ansässig.

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