Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes
Kurzbesprechung
BFH v. 24.2.2021 - XI R 32/20
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, 112/2006 Art. 134 Buchst. b
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b, § 4 Nr. 18
Streitig war, ob die von dem Steuerpflichtigen durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt.
Der BFH entschied, dass die Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit sind. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen ..., einschließlich derjenigen, die durch ... Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden". Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind.
Die streitbefangenen Leistungen des Steuerpflichtigen waren "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen". Es handelte sich bei den Abrechnungsleistungen des Steuerpflichtigen auch um solche einer Einrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat auch insoweit als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt ist.
Auch war die Steuerbefreiung nicht nach Art. 134 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen. Insbesondere kommt es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, da nach den Vorgaben der Sozialleistungsträger nur eine Abrechnungsstelle die Leistungen zu erbringen hatte. Andere Wirtschaftsteilnehmer konnten daher nicht die Abrechnungsleistungen tätigen. Deshalb blieb auch der Einwand des FA, dass beispielsweise Abrechnungszentren, die sich auf derartige Abrechnungen spezialisiert haben, ausgeschlossen waren, ohne Erfolg.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da das FG, aus seiner Sicht konsequenterweise, keine Feststellungen zur Höhe der steuerfrei zu belassenden Umsätze und zu möglichen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug getroffen hatte.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, 112/2006 Art. 134 Buchst. b
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b, § 4 Nr. 18
Streitig war, ob die von dem Steuerpflichtigen durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt.
Der BFH entschied, dass die Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit sind. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen ..., einschließlich derjenigen, die durch ... Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden". Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind.
Die streitbefangenen Leistungen des Steuerpflichtigen waren "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen". Es handelte sich bei den Abrechnungsleistungen des Steuerpflichtigen auch um solche einer Einrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat auch insoweit als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt ist.
Auch war die Steuerbefreiung nicht nach Art. 134 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen. Insbesondere kommt es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, da nach den Vorgaben der Sozialleistungsträger nur eine Abrechnungsstelle die Leistungen zu erbringen hatte. Andere Wirtschaftsteilnehmer konnten daher nicht die Abrechnungsleistungen tätigen. Deshalb blieb auch der Einwand des FA, dass beispielsweise Abrechnungszentren, die sich auf derartige Abrechnungen spezialisiert haben, ausgeschlossen waren, ohne Erfolg.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da das FG, aus seiner Sicht konsequenterweise, keine Feststellungen zur Höhe der steuerfrei zu belassenden Umsätze und zu möglichen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug getroffen hatte.