10.10.2011

Zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers eines Richters

Auch wenn die gedankliche Vorbereitung, Aktenstudium und schriftliche Ausarbeitungen im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden und diese Tätigkeiten zeitlich überwiegen, wird die Tätigkeit als Richter wesentlich durch den Ort des Gerichts geprägt. Schließlich wenden sich auch die Parteien an das Gericht und nicht an die Privatadresse des Richters.

FG Düsseldorf 17.6.2011, 16 K 2791/09 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Richter nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er im Streitjahr 2008 in geringem Umfang steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Schiedsgerichtssache sowie steuerfreie Einkünfte als Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.139 € geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen unberücksichtigt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle.

Der Kläger war der Ansicht, es liege nicht nur der quantitative, sondern auch der qualitative Schwerpunkt seiner Berufstätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wo er oft nach zeitaufwendigem Aktenstudium ein umfangreiches Votum unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und unter Nutzung der Rechtsdatenbanken erstelle. Infolgedessen gelte nichts anderes als für einen im Außendienst tätigen Verkaufsleiter, einen Vertriebsingenieur, einen Kfz-Schadensgutachter oder einen Gerichtsvollzieher.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers war nicht möglich, weil für seine berufliche Tätigkeit im Streitjahr 2008 ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, nämlich im Gericht, und weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bildete wie von § 9 Abs. 5 S. 1 EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 i.V.m. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG verlangt.

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Richter wird wesentlich durch den Ort des Gerichts geprägt. Die Organisation der Richtertätigkeit findet im Gericht statt. Hier liegt der Kern der Tätigkeit. Die Parteien wenden sich an das Gericht und nicht an die Privatadresse des Richters. Auch die Senatstätigkeit findet im Gericht statt, die Dezernatsarbeit, die Zusammenarbeit mit Kollegen und mit der Geschäftsstelle ebenfalls.

Es wurde nicht verkannt, dass der zeitliche Umfang seiner Anwesenheit im Gericht durch effizientes Arbeiten auf wenige Stunden an vier Tagen der Woche begrenzt wird, dass die wesentliche gedankliche Vorbereitung, Aktenstudium und schriftliche Ausarbeitungen im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden und dass diese Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Es kam allerdings auf die die Richtertätigkeit prägenden Merkmale an und diese liegen im Gericht.

Auch die steuerpflichtige selbständige Tätigkeit des Klägers als Schlichter und die steuerfreie als Referendar-Arbeitsgemeinschaftsleiter änderte hieran nichts. Sie wurde nur im geringen Umfang ausgeübt, so dass sie insgesamt nicht ins Gewicht fällt. Das Gesamtbild der Tätigkeiten wird durch den Hauptberuf geprägt, wenn dieser - wie hier - inhaltlich mit der Nebentätigkeit verbunden ist und die Haupttätigkeit weit überwiegt.

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