Zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse
FG Baden-Württemberg v. 18.11.2021, 3 K 1213/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wohnt in Deutschland und arbeitet an einer Schule in der Schweiz. Sie wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.
Die Klägerin hatte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge erklärt. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlangt - so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehören neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge sind steuerpflichtig.
Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolgt im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde ist zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Im Streitfall geht es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche legt in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassen. Die Festlegung der Beitragshöhe ist im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. "Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge" ist laut Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liegt nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts war sachgerecht. Sie orientierte sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).
Hinsichtlich der Sparbeiträge ist es zudem sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG sind als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienen sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handelt es sich um überobligatorische Beiträge. Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen gibt es nicht. Insoweit wird den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt.
Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge sind im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG-Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht zu betrachten. Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen werden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lässt eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Es ist kein Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ersichtlich.
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FG Stuttgart Pressemitteilung v. 7.2.2022
Die Klägerin wohnt in Deutschland und arbeitet an einer Schule in der Schweiz. Sie wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.
Die Klägerin hatte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge erklärt. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlangt - so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehören neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge sind steuerpflichtig.
Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolgt im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde ist zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Im Streitfall geht es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche legt in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassen. Die Festlegung der Beitragshöhe ist im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. "Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge" ist laut Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liegt nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts war sachgerecht. Sie orientierte sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).
Hinsichtlich der Sparbeiträge ist es zudem sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG sind als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienen sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handelt es sich um überobligatorische Beiträge. Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen gibt es nicht. Insoweit wird den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt.
Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge sind im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG-Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht zu betrachten. Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen werden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lässt eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Es ist kein Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ersichtlich.
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