Zur steuerlichen Rückstellungsbildung durch Ärzte für Regressforderungen der Krankenkassen
FG Bremen 8.2.2012, 1 K 32/10 (5)Die klagende GbR, eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten, wendet sich gegen die Nichtanerkennung einer Rückstellung für Rückzahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung wegen der Überschreitung der zulässigen Verordnungskosten.
Die Klägerin überschritt die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich. Dies beanstandete die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, und es wurden Überprüfungsverfahren eingeleitet. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte deshalb Gewinn mindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen. Die Überprüfungsverfahren wurden letztlich sämtlich abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.
Das Finanzamt sah das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten zum Ende der Gesellschaft als nicht ausreichend nachgewiesen an und nahm eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen vor.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz der Klägerin beanstandet.
Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Dies kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine behördliche Entscheidung erfordern.
Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten in der kassenärztlichen Versorgung wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht, die von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.
Eine Rückstellung in der Bilanz wegen der drohenden Inanspruchnahme darf erst dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein von den Prüfgremien erlassener Regressbescheid vorliegt.