27.06.2011

Zur Überschreitung der Freigrenze anlässlich eines Firmenjubiläums

Die Freigrenze von 110 € für Aufwendungen eines Arbeitgebers anlässlich eines Firmenjubiläums ist ungeachtet des besonderen Anlasses der Betriebsveranstaltung und der Größe sowie der Bedeutung für die Firmengruppe maßgebend. Schließlich ist auch eine solche Feier eine übliche Veranstaltung.

FG Düsseldorf 7.10.2010, 16 K 1295/09 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die der A-Gruppe angehört. Sie nahm anlässlich des Firmenjubiläums der AG an einer Betriebsveranstaltung teil, zu der alle Arbeitnehmer der AG sowie der Tochtergesellschaften geladen waren. In einem abgegrenzten Teil  fand ein "VIP-Event" statt, zu dem Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse geladen waren. Hierfür waren erhebliche Aufwendungen getätigt worden, insbesondere für das Engagement bekannter Fernsehstars.

Zur Anzahl der am teilnehmenden Personen waren verschiedene Zahlen zu entnehmen. In einer internen Firmenzeitung, hergestellt aus Anlass der Veranstaltung, war von etwa 17.000 Besuchern die Rede. Dieselbe Zahl tauchte auch in der Presse auf und wurde auf der die Veranstaltung dokumentierenden Video-DVD genannt, die später den angemeldeten Arbeitnehmern als Präsent übersandt wurde. Auf der DVD begrüßte die Moderatorin allerdings nur "über 15.000" Besucher. Mit dem Caterer wurde schließlich über 564.145 € brutto unter Nennung einer "Personenzahl 14.000" abgerechnet.

In der Folge kam es anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zum Streit mit dem Finanzamt darüber, ob die Freigrenze von 110 € überschritten worden war. Das FG schaltete zur Überprüfung der Berechnung der Freigrenze seinen Gerichtsprüfer ein. Daraufhin wies das FG die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen, weil das Gericht wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere wegen der Behandlung der Reisekosten als Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimaß.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die den Arbeitnehmern der Klägerin anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewendeten geldwerten Vorteile der Lohnversteuerung unterworfen.

Die Finanzbehörde war zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung beim Überschreiten der Freigrenze von für das Streitjahr 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht erlangten, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten waren und dass diese Freigrenze auch für die Betriebsveranstaltung der Klägerin anlässlich des Geschäftsjubiläums galt. Die Verteilung der Aufwendungen auf die teilnehmenden Arbeitnehmer hatte zur Folge, dass die Freigrenze selbst dann überschritten wäre, wenn man die nur für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer angefallenen Reisekosten außer Betracht gelassen hätte. Nach Auffassung des Senates sind - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - die Reisekosten jedoch in die Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin als Lohnsteuerschuldnerin waren gegeben. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % "erheben", soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist. Dementsprechend war der Lohnsteuernachforderungsbescheid als Festsetzungsbescheid gegen die Klägerin als Schuldnerin der Lohnsteuer ergangen. Gegen die Pauschalierung hatte sich die Klägerin, die Lohnsteuerpflicht der Zuwendungen vorausgesetzt, zu keinem Zeitpunkt gewandt.

Zwar war der Klägerin beizupflichten, dass bei Betriebsveranstaltungen ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers den Entlohnungscharakter in Frage stellen kann. Denn die gewährten Vorteile können auch lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung und keine Entlohnung sein. Hier hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier jedoch einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten ließ. Die Feier zum Firmenjubiläum war somit als übliche Veranstaltung zu sehen.

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