05.10.2012

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Supervisionsleistungen

Die Bescheinigung einer Bezirksregierung, wonach der Umsatzsteuerpflichtige "berufliche Bildungsmaßnahmen i.S.d. des § 4 Nr. 21 a), bb) UStG ordnungsgemäß durchführt", reicht nicht für eine Steuerbefreiung aus. Auch die die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter scheidet aus, wenn seine Leistungen (hier: Supervisionen) von den Auftraggebern weder als Sozialversicherungsträger noch als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bezahlt werden.

FG Köln 27.6.2012, 15 K 1581/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Diplom-Soziologin und betrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 ein Unternehmen als Supervisorin. Die Bezirksregierung erteilte ihr "auf Widerruf" eine "Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a), bb) UStG". Die Klägerin erklärte in den Streitjahren die Umsätze aus Supervisionsleistungen als steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem zunächst. Nachdem der BFH (Urt. v. 30.6.2005, Az.: V R 1/02) entschieden hatte, dass Supervision keine wegen Heilbehandlung umsatzsteuerfreie Leistung sei, ordnete es bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an.

Dabei beließ es das Finanzamt bei der Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich derjenigen Supervisionsleistungen, die nachweislich als Unterrichtsleistungen an Aus- und Fortzubildende an einer Universität und einem Institut erbracht worden waren. Die übrigen Supervisionsleistungen der Klägerin i.H.v. 28.595 € bzw. 27.301 € netto stufte die Behörde jedoch nicht als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ein.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Umsätze schon aufgrund der ihr erteilten Genehmigung der Bezirksregierung zwingend als steuerfrei zu behandeln seien. Ihre Auftraggeber seien überwiegend öffentliche Institutionen sowie als Träger der freien Wohlfahrtspflege tätig gewesen. Die Supervision werde von diesen in eigenen Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Mitarbeiter angeboten und vorausgesetzt. Im Übrigen seien die erbrachten Supervisionsleistungen auch gem. Art. 13 Teil A Abs. 1g u. h der Richtlinie 77/388 EWG steuerfrei, da der weitaus überwiegende Teil der Leistung an anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht worden seien.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Leistungen der Klägerin waren nicht nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Steuer befreit. Die Voraussetzungen lagen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine ordnungsgemäße Bescheinigung i.S.d. der Norm besitzt. Ihr wurde von der Bezirksregierung lediglich bescheinigt, dass von ihr "berufliche Bildungsmaßnahmen i.S.d. des § 4 Nr. 21 a), bb) UStG ordnungsgemäß durchgeführt" werden. Dies genügt jedoch nicht.

Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 13 Teil A Abs. 1i der Richtlinie 77/388/EWG berufen, da sie mangels ordnungsgemäßer Bescheinigung i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht als "andere Einrichtung" anerkannt ist. Eine Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richtlinie 77/388/EWG schied aus, da die Tätigkeiten der Klägerin nicht als "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richtlinie 77/388/EWG qualifiziert werden konnte. Denn die Leistungsempfänger waren keine Schulen oder Hochschulen, sondern öffentliche Institutionen und Träger der freien Wohlfahrtspflege. Bei den Supervisionen der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht, was jedoch erforderlich gewesen wäre.

Ebenfalls ohne Erfolg berief sich die Klägerin auf Art. 13 Teil A Abs. 1g u. h der Richtlinie 77/388/EWG. Denn sie erbrachte in ihren Supervisionsleistungen weder eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen, noch ist sie hinsichtlich der hier streitigen Umsätze eine von einem Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Zwar kann die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter nach BFH-Rechtsprechung aus der Übernahme der Kosten durch einen Sozialversicherungsträger oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeleitet werden. Die Leistungen der Klägerin wurden von ihren Auftraggebern allerdings in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bezahlt.

Linkhinweis:

FG Köln online
Zurück