Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze eines Arbeitsvermittlers
Schleswig-Holsteinisches FG 17.7.2013, 4 K 32/11Die Klägerin war als Arbeitsvermittlerin tätig und beschäftigte sich damit, Arbeitslose durch Vermittlung eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierzu schloss sie mit den Arbeitslosen jeweils einen sog. Vermittlungsvertrag, mit dem sie sich dazu verpflichtete, ein Fähigkeitsprofil der Bewerber zu erstellen und ein individuelles Bewerbungstraining durchzuführen, sie insbes. auf Vorstellungsgespräche vorzubereiten. Die Arbeitslosen verpflichteten sich im Gegenzug, an die Klägerin eine Vermittlungsprovision zu zahlen.
Der Provisionsanspruch wurde gestundet bis zur Bestätigung einer erfolgreichen Vermittlung durch den Bewerber. Es wurde jeweils vereinbart, dass die Provision von dem Arbeitslosen selbst zu erbringen war, wenn er der Klägerin nicht auch den sog. Vermittlungsgutschein vorlegte, der es der Klägerin ermöglichte, bei der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gem. § 421 g Abs. 2 S. 4 SGB III die direkte Zahlung des Vermittlungsentgelts an sich zu beantragen. Letzteres geschah regelmäßig. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Bundesagentur als umsatzsteuerfrei; das Finanzamt folgte dem jedoch nicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren wird dort unter dem Az. XI R 35/13 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Entgelte, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitslosen vereinnahmt hat, zu Recht als steuerpflichtige, dem Regelsteuersatz unterliegende Entgelte erfasst.
Eine Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich weder aus dem UStG noch aus dem Unionsrecht. Insbes. die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) sind nicht erfüllt. Danach befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
Zwar sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden, die Klägerin ist aber nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen. Denn dies kommt nur für solche Einrichtungen in Betracht, die über eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den jeweiligen Trägern der sozialen Sicherheit verfügen, die Inhalt, Umfang und die Verantwortlichkeit der Einrichtung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung konkretisieren. Weder daraus, dass eine Einrichtung ihre Tätigkeit mit dem Sozialversicherungsträger abgestimmt hat, noch daraus, dass eine Kostenerstattung durch denselben erfolgt, kann eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden.
Die Klägerin verfügt über keine vertraglichen Beziehungen zur Bundesagentur, vielmehr bestehen solche nur zwischen der Klägerin und den Arbeitslosen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zahlungsfluss der Leistungsentgelte direkt von der Bundesagentur an die Klägerin erfolgt. Denn die Übernahme der Entgelte durch die Bundesagentur beruht allein auf § 421g SGB III und betrifft daher das zwischen der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen bestehende Rechtsverhältnis. Den Regelungen des Vermittlungsvertrages zufolge waren der Klägerin gegenüber allein die Arbeitslosen zur Zahlung verpflichtet.
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