24.05.2013

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung entgeltlicher Bordrestauration auf innergemeinschaftlichen Flügen

Die Umsatzbesteuerung der nicht bereits in den Flugticketpreis einbezogenen Verpflegung an Bord eines Flugzeuges richtet sich auf Flügen innerhalb der Unionsgebiets nach § 3e UStG. Für sog. Drittstaatenflüge ist die Vorschrift des § 3 Abs. 7 UStG maßgeblich.

FG Berlin-Brandenburg 14.2.2013, 7 K 7079/09
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind.

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft. Sie wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre 1999 bis 2001, um hinsichtlich der von ihr auf internationalen Flugstrecken erbrachten Bordverpflegungsleistungen nicht mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Auf ihren Linien- und Charterflügen, die in den Streitjahren 1999 bis 2001 fast ausnahmslos keine rein innerdeutschen Destinationen betrafen, sondern vom Bundesgebiet aus in andere Mitgliedstaaten der EU und sonstige sog. Drittstaaten führten, vertrieb sie u.a. gegen besonderes Entgelt Speisen und Getränke, speziell Süßigkeiten und alkoholische Getränke (sog. Restaurationsumsätze).

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre behandelte die Klägerin diese Restaurationsumsätze in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 6 Buchst. e) UStG a.F. als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an die Flugpassagiere nicht die auf entsprechende Leistungen an Bord von Wasserfahrzeugen beschränkte Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 6 Buchst. e) UStG a.F. herangezogen werde könne. Die entgeltlichen (Flug-)Restaurationsleistungen der Klägerin führten mithin zu steuerpflichtigen Umsätzen. Das Finanzamt setzte entsprechend höhere Umsatzsteuer fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision wird beim BFH unter dem Az. V R 14/13 geführt.

Die Gründe:
Die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide haben Bestand, soweit sie darauf beruhen, dass die entgeltlichen Restaurationsleistungen auf Flügen in das übrige Gebiet der EU mit dem ermäßigten Steuersatz betreffend die Abgabe von Speisen und mit dem Regelsteuersatz hinsichtlich der Abgabe alkoholischer Getränke in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin einzubeziehen waren. Darüber hinaus sind die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten

Die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken unterliegt auf innergemeinschaftlichen Flügen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, während es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen zur nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Fluggastbeförderung handelt. Die entgeltliche Abgabe von solchen standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen angesprochen, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung unterliegt.

Die von der Klägerin des Verfahrens erwogene entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auf die Fluggastbeförderung erscheint weder aus europa- noch verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Anders liegt es, wenn der Flug in einen nicht zur EU gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall ist auch eine entgeltliche Restaurationsleistung nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben wird.

Linkhinweis:

FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 3 vom 19.4.2013
Zurück