Zur Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen
BFH 18.10.2012, VI R 65/10Die Kläger hatten im Streitjahr 2008 für Handwerkerleistungen im Hinblick auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten 4.267 € gezahlt. Das Finanzamt gewährte eine Steuerermäßigung i.H.v. 600 €. Die Kläger hielten hingegen eine Ermäßigung von 854 € für angemessen. Sie waren der Ansicht, dass durch das WachstumsStG vom 21.12.2008 der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei noch im Streitjahr in Kraft getreten und daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.
Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision der Kläger vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Steuerermäßigung war auf 600 € zu beschränken.
Zwar wurde der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen im Streitjahr fast zeitgleich durch zwei Änderungsgesetze verdoppelt. Die Neuregelung kam hier jedoch noch nicht zur Anwendung. Insbesondere rechtfertigte Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung nicht.
Nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des WachstumsStG beträgt der Höchstbetrag - mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen - 1.200 €. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 35a Abs. 3 EStG i.d.F. des FamLeistG vom 22.12.2008. Dieser Höchstbetrag ist jedoch erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden. Das bestimmen übereinstimmend sowohl § 52 Abs. 50b S. 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG als auch § 52 Abs. 50b S. 5 i.d.F. des FamLeistG.
Zwar tritt nach Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung des Höchstbetrags bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Daraus folgt jedoch nicht, dass der erhöhte Höchstbetrag auch schon auf vor dem 30.12.2008 erbrachte Leistungen anzuwenden wäre. Dem steht die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 50b S. 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG entgegen. Diese zum 1.1.2009 in Kraft getretene Regelung stellt zwar eine rückwirkende Rechtsänderung dar. Diese ist indessen von Verfassungs wegen unbedenklich, weil die Kläger in der Zeit vom 30.12.2008 bis 31.12.2008 erkennbar keine schützenswerten Dispositionen im Hinblick auf die durch die fragliche Norm erhöhte Subventionierung getroffen hatten und sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Gesetzesänderung hatte bilden können.
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