11.01.2024

Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Kurzbesprechung
BFH-Beschluss vom 13.9.2023 - XI B 38/22 (AdV)

AO § 238, § 240
FGO § 69, § 128
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3


Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung des XI. Senats des BFH im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der XI. Senat schließt sich vollumfänglich der Rechtsprechung des VII. Senats (Urteile v. 23.08.2022 - VII R 21/21, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff. u.v. 15.11.2022 - VII R 55/20, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) an, wonach auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Insbesondere lassen sich den vorgenannten Urteilen zufolge weder die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Hinweis: Die vorgenannten Entscheidungen des VII. Senats betreffen zwar Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen ‑ eigenständigen ‑ verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 01.01.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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