25.02.2013

Zur Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

In Fällen - zu Unrecht gewährter - zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1.4.1995 ausgeführte Erzeugnisse (hier: lebende Rinder) richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31.12.2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung. Der Anspruch auf Rückzahlung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen, wobei der Zeitpunkt auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend ist.

BFH 11.12.2012, VII R 61/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 1991 lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung ausgeführt, die das HZA am 11.2.1998 zurückforderte. Mit Zinsbescheid aus November 2002 setzte das HZA Zinsen auf den Rückforderungsbetrag fest, die es später noch herabsetzte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage wegen Verjährung des Zinsanspruches statt. Mit seiner Revision hat sich das HZA den im FG-Urteil angesprochenen Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften der VO Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der EG auf Zinsansprüche angeschlossen und auf ein Rechtsfragen des Streitfalls betreffendes, an den EuGH gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG verwiesen (Beschl. v. 21.10.2010,  3 C 3.10).

In jenem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 29.3.2012 (C-564/10 - Pfeifer & Langen) die erste Vorlagefrage des BVerwG wie folgt beantwortet:

"Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht."

Die Revision vor dem BFH war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die Verjährungsvorschriften des Art. 3 VO Nr. 2988/95 fanden auf den Zinsanspruch des HZA keine Anwendung.

Art. 3 VO Nr. 2988/95 gilt im Fall der Rückforderung rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen, falls diese nicht nach Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht geschuldet sind. So verhielt es sich im Streitfall. Für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für - wie im Streitfall - Ausfuhren des Jahres 1991 galt die VO Nr. 3665/87, die zunächst keine Regelung betreffend die Wiedereinziehung rechtswidrig gewährter Erstattungen enthielt. Eine solche Rückforderungsvorschrift zzgl. einer sektorbezogenen unionsrechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf zu Unrecht gewährte und deshalb zurückzufordernde Ausfuhrerstattungen Zinsen zu erheben, wurde erstmals mit der Neufassung des Art. 11 VO Nr. 3665/87 durch die Verordnung Nr. 2945/94 zur Änderung der Verordnung 3665/87 in das Ausfuhrerstattungsrecht aufgenommen. Nach Art. 2 VO Nr. 2945/94 ist die VO Nr. 3665/87 in der Fassung dieser Änderung auf ab dem 1.4.1995 angemeldete Ausfuhren anzuwenden und gal daher nicht für die Ausfuhren des Streitfalls.

Da sich im deutschen Recht keine spezielle, die Verjährung marktordnungsrechtlicher Rückzahlungs- bzw. entsprechender Zinsansprüche betreffende Vorschrift findet, war die Frage der Verjährung der streitigen Zinsforderung in entsprechender Anwendung der bis zum 31.12.2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB a.F. zu beantworten. Danach war der überwiegende Teil der Zinsforderungen des HZA verjährt.

Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend. Der erkennende Senat schließt sich hierbei der Rechtsauffassung des BVerwG an. Die vom bürgerlichen Recht abweichende Auslegung des Begriffs der "Entstehung" eines Anspruchs im öffentlichen Recht mit der Folge, im Fall einer rückwirkenden Anspruchsentstehung auch den rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, erscheint insbesondere gerechtfertigt, weil es sonst allein in der Hand der Behörde läge, durch die Wahl des Zeitpunkts des Bescheiderlasses den Zeitpunkt der "Entstehung" ihres Anspruchs und damit den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zu bestimmen.

Die für die Zinsforderungen des HZA (ab ihrer Entstehung im vorgenannten Sinn) laufende vierjährige Verjährungsfrist wurde nicht gem. § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung durch den Erlass des Rückforderungsbescheids vom 11.2.1998 unterbrochen. Nach dieser Vorschrift unterbrachen nur zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassene Verwaltungsakte die Verjährung dieses Anspruchs. Der Rückforderungsbescheid vom 11.2.1998 diente indes allein der Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des HZA, nicht aber des Zinsanspruchs. Daran änderte auch der am Ende dieses Bescheids gegebene Hinweis auf die gesetzliche Verzinsungsregelung des § 14 Abs. 1 MOG nichts.

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