Zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften
Hessisches FG 14.11.2012, 4 K 1902/08Beim Kläger handelte es sich um inländisches Spezial-Sondervermögen i.S.d. § 15 InvStG, das durch die Universal-Investment-Gesellschaft mbH vertreten wird. Bei ihm waren zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge von ca. 1 Mio. € vorhanden, die als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden.
In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge i.H.v. rund 4 Mio. € und beantragte die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gem. § 3 Abs. 1 InvStG. Das Finanzamt wies die beantragte Verlustverrechnung ab. Es war der Ansicht, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung der unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG erlittenen Verluste aus Terminsgeschäften mit den unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielten Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen nicht möglich sei, weil es sich insoweit nicht um Beträge "gleicher Art" handele.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: IX R 49/12 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt und die erklärten ausgeschütteten Erträge nicht mit früheren Verlusten aus Termingeschäften aus der Zeit vor der Geltung des InvStG (Alt-Verlusten) verrechnet.
Eine solche Verlustverrechnung kommt nur auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 S. 1 InvStG, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlustverrechnung auf der Ebene des Fonds darstellt, in Betracht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt, da die sich insoweit gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge "gleicher Art" i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 InvStG darstellten.
Außerdem enthält das InvStG keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit hat der Gesetzgeber die Praxis der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten. Der Gesetzgeber hat auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die KAGG entstanden sind.
Schließlich verstößt der Umstand, dass § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen i.S.d. InvStG nicht zulässt, auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar kann dies bei abstrakter Betrachtung für sich genommen zu einer Einschränkung des objektiven Nettoprinzips führen. Denn für den Fall, dass das Sondervermögen keine positiven Erträge aus Termingeschäften erzielt oder solche Erträge nicht mehr ausschüttet, bleiben die Alt-Verluste aus Termingeschäften auch im betrieblichen Bereich unberücksichtigt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch aufgrund der Besonderheiten bei der früheren Besteuerung von Termingeschäften gerechtfertigt.
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