12.08.2013

Zur Versicherungsteuerpflicht bei Kautionsrückversicherungen

Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine sog. Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S.d. § 4 Nr. 1 VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird.

BFH 19.6.2013, II R 26/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet Versicherungsschutz durch Rückdeckung von Versicherungsverträgen (Erstversicherungen) anderer Versicherungsunternehmen an. Im Januar 2008 hatte sie sich für ein Jahr gegenüber der W. verpflichtet, für deren Geschäftsbereich W-Garantie innerhalb bestimmter betragsmäßiger Grenzen und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts diejenigen Vermögensschäden zu übernehmen, die W. als endgültiger Verlust aus den von ihr abgeschlossenen Kautionsversicherungen entstanden.

Die Kautionsversicherungen wurden von W. hauptsächlich mit Werkunternehmern im Bau- und im Maschinenbaugewerbe abgeschlossen. In den Versicherungsverträgen verpflichtete sich W., gegen Zahlung einer Prämie Bürgschaften gegenüber den Auftraggebern der Versicherungsnehmer zu übernehmen. Die Bürgschaften dienten der Absicherung von Kautionen oder Garantien, die von den Versicherungsnehmern an ihre Auftraggeber zu erbringen waren.

Infolgedessen meldete die Klägerin für Januar 2008 für die mit W. abgeschlossene Versicherung (sog. Kautionsrückversicherung) - ausgehend von dem vereinnahmten Entgelt von 247.725 € - Versicherungsteuer i.H.v. 47.067 € an. Die Anmeldung erfolgte im Hinblick auf die mit Wirkung ab Januar 2008 geänderte Rechtsauffassung der Steuerverwaltung, nach der das Versicherungsentgelt für eine Kautionsrückversicherung nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit sei, weil die Steuerfreiheit das Bestehen eines Erstversicherungsverhältnisses i.S.d. VersStG voraussetze und ein solches wegen § 2 Abs. 2 VersStG nicht vorliege (BMF-Schreiben vom 17.7.2007).

Die Klägerin erhob gegen die Festsetzung der Versicherungsteuer für Januar 2008 eine Sprungklage, die allerdings vor dem FG erfolglos blieb. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass das Versicherungsentgelt für die Kautionsrückversicherung der Versicherungsteuer zu unterwerfen war.

Ein Versicherungsverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1 VersStG wird auch durch eine vertraglich vereinbarte Rückversicherung begründet. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsverhältnisses und die Besteuerung des für eine Rückversicherung gezahlten Versicherungsentgelts ist es unerheblich, dass die Vorschriften des VVG nach § 209 VVG nicht auf die Rückversicherung anzuwenden sind. Maßgebend ist vielmehr die versicherungsteuerrechtliche Einordnung der Rückversicherung. Dementsprechend unterliegt der Versicherungsteuer nach § 1 Abs. 1 VersStG auch das Versicherungsentgelt für eine sog. Kautionsrückversicherung, mit der die Gefahr aus einer vom Erstversicherer abgeschlossenen Kautionsversicherung durch einen Rückversicherer abgesichert wird.

Die Steuerbarkeit des Versicherungsentgelts für die Kautionsrückversicherung wird nicht durch § 2 Abs. 2 VersStG ausgeschlossen. Eine Kautionsrückversicherung, durch die das Wagnis aus einer Kautionsversicherung ganz oder teilweise übernommen wird, fällt - im Gegensatz zur Kautionsversicherung - nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine sog. Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S.d. § 4 Nr. 1 VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Infolgedessen war das von W. an die Klägerin gezahlte Versicherungsentgelt steuerpflichtig. Der Versicherungsvertrag betraf die begrenzte Übernahme von Gefahren aus den von W. mit verschiedenen Versicherungsnehmern geschlossenen Kautionsversicherungen. Da sich W. in den Kautionsversicherungsverträgen gegenüber den Versicherungsnehmern verpflichtete, für diese Bürgschaften zu leisten, galten diese Verträge nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsverträge. Versicherungsteuerrechtlich gesehen war das durch den Kautionsversicherungsvertrag begründete Verhältnis zwischen W. und dem jeweiligen Versicherungsnehmer kein Versicherungsverhältnis. Damit war auch der zwischen der Klägerin und W. geschlossene Versicherungsvertrag keine steuerfreie Rückversicherung, sondern eine steuerpflichtige Erstversicherung.

Linkhinweis:

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