Zur Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung
BFH 23.3.2012, VII B 191/11Der Kläger war an einer KG beteiligt. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der KG ergaben sich für die Jahre 1988 bis 1990 höhere Gewinne des Klägers, die im November 1993 zu Änderungsbescheiden führten, gegen die der Kläger jeweils Einspruch einlegte. Nachdem die Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte abgewiesen worden war, hob das Finanzamt im April 2007 die AdV der Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 auf und wies die gegen diese gerichteten Einsprüche im Juni 2007 zurück. Auf den Einwand des Klägers, die Ansprüche seien verjährt, erließ die Steuerbehörde einen Abrechnungsbescheid, der die Steueransprüche samt Zinsen als nicht verjährt auswies. Allerdings war in diesem Bescheid der Nachname des Klägers falsch wiedergegeben worden.
Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht wegen des unzutreffend wiedergegebenen Nachnamens des Klägers nichtig, weil es sich insoweit um ein bloßes Versehen handele und sich der Inhaltsadressat des Bescheids im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lasse. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Bei den seitens der Beschwerde bezeichneten Fragen, ob ein an einen anderen Adressaten als den in der Sache betroffenen Steuerschuldner gerichteter Bescheid unwirksam ist und unter welchen Voraussetzungen die Auslegung eines Bescheids hinsichtlich seines Adressaten in Betracht kommt, handelte es sich nicht um grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen.
Es kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Ebenso ist geklärt, dass ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.
Soweit das FG hier die Ansicht vertreten hatte, angesichts des dem Abrechnungsbescheid vorangegangenen Schriftverkehrs, in dem stets der richtige Name und die zutreffende Steuernummer des Klägers angegeben worden sei, sei die Verwendung der in drei Buchstaben unzutreffenden Namenswiedergabe des Klägers im angefochtenen Abrechnungsbescheid ein offensichtliches bloßes Versehen, handelte es sich um eine tatsächliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das FG. Diese führte weder zu klärungsbedürftigen Rechtsfragen noch stellte sie eine rechtliche Abweichung von Entscheidungen anderer Finanzgerichte dar.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.