Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Kurzbesprechung
BFH v. 3.12.2024 - IX R 32/22
AStG § 15 Abs 1, AStG § 15 Abs 2, AStG § 15 Abs 6, AStG § 18 Abs 4
AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 3
Im Streitfall ging es um die in Deutschland lebenden Begünstigten (Steuerpflichtige) einer Schweizer Familienstiftung. Das FA hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Steuerpflichtigen hatten daher das Einkommen beziehungsweise die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten.
Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Der BFH entschied, dass § 15 Abs. 6 AStG über den Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung findet. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens verstößt gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ‑‑zuvor Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht gebietet es, auch ausländische Familienstiftungen mit Sitz in einem Drittstaat (wie im Streitfall in der Schweiz) der Regelung des § 15 Abs. 6 AStG zu unterwerfen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AStG § 15 Abs 1, AStG § 15 Abs 2, AStG § 15 Abs 6, AStG § 18 Abs 4
AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 3
Im Streitfall ging es um die in Deutschland lebenden Begünstigten (Steuerpflichtige) einer Schweizer Familienstiftung. Das FA hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Steuerpflichtigen hatten daher das Einkommen beziehungsweise die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten.
Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Der BFH entschied, dass § 15 Abs. 6 AStG über den Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung findet. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens verstößt gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ‑‑zuvor Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht gebietet es, auch ausländische Familienstiftungen mit Sitz in einem Drittstaat (wie im Streitfall in der Schweiz) der Regelung des § 15 Abs. 6 AStG zu unterwerfen.