Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off nicht einkommensteuerpflichtig
FG Köln v. 11.3.2021 - 9 K 596/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 € je Aktie gutgeschrieben.
Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.
Das FG gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung 2015 insoweit auf. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VIII R 15/20 geführt.
Die Gründe:
Eine im Streitjahr steuerpflichtige Sachdividende i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, dass es sich bei der Zuweisung der Paypal-Aktien im Rahmen des in Frage stehenden Spin-Offs um eine nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zu behandelnde Abspaltung handelt, mit der Folge, dass steuerliche Folgen nicht im Jahr des Bezugs der Aktien, sondern erst im Jahr ihrer Veräußerung zu ziehen sind.
§ 20 Abs. 4a EStG beinhaltet spezielle Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen wie z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungsvorgänge, bei denen die Erträge regelmäßig nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen. Der Fall einer Abspaltung ist in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG geregelt. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen u.a. auf § 20 Abs. 4a Sätze 1 EStG. Der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist nach dem Gesetzeszweck extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen und geht damit über den Begriff der Abspaltung in § 123 Abs. 2 UmwG hinaus. Nach alldem liegt im Streitfall eine Abspaltung vor, mit der Folge, dass die Zuteilung der Anteile an Paypal gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG keine Besteuerung auslöst.
Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, wäre der Kapitalertrag vorliegend lediglich mit 0 € anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Werden einem Steuerpflichtigen Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 € angesetzt, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Sätze 3 und 4 EStG nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
FG Köln PM vom 25.3.2021
Der Kläger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 € je Aktie gutgeschrieben.
Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.
Das FG gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung 2015 insoweit auf. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VIII R 15/20 geführt.
Die Gründe:
Eine im Streitjahr steuerpflichtige Sachdividende i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, dass es sich bei der Zuweisung der Paypal-Aktien im Rahmen des in Frage stehenden Spin-Offs um eine nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zu behandelnde Abspaltung handelt, mit der Folge, dass steuerliche Folgen nicht im Jahr des Bezugs der Aktien, sondern erst im Jahr ihrer Veräußerung zu ziehen sind.
§ 20 Abs. 4a EStG beinhaltet spezielle Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen wie z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungsvorgänge, bei denen die Erträge regelmäßig nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen. Der Fall einer Abspaltung ist in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG geregelt. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen u.a. auf § 20 Abs. 4a Sätze 1 EStG. Der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist nach dem Gesetzeszweck extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen und geht damit über den Begriff der Abspaltung in § 123 Abs. 2 UmwG hinaus. Nach alldem liegt im Streitfall eine Abspaltung vor, mit der Folge, dass die Zuteilung der Anteile an Paypal gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG keine Besteuerung auslöst.
Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, wäre der Kapitalertrag vorliegend lediglich mit 0 € anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Werden einem Steuerpflichtigen Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 € angesetzt, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Sätze 3 und 4 EStG nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.