Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.6.2022 - IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001, DOK 2022/0547974
EStG § 7g
Das BMF-Schreiben ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. In bestimmten Fällen gelten gemäß § 52 Absatz 16 Satz 1 und 2 EStG i. d. F. des JStG 2020 abweichende Anwendungsregelungen.
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EStG § 7g
Das BMF-Schreiben ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. In bestimmten Fällen gelten gemäß § 52 Absatz 16 Satz 1 und 2 EStG i. d. F. des JStG 2020 abweichende Anwendungsregelungen.