§ 64 Satz 1 GmbHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB
BGH v. 19.11.2019 - II ZR 233/18
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH, gegen die der Kläger im Jahr 2009 gerichtlich einen Werklohnanspruch verfolgte. Am 19.6.2009 wurde die D-GmbH in das Handelsregister eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ebenfalls war. Anschließend erfolgte die formwechselnde Umwandlung der M-GmbH in die D-GmbH & Co. KG (D-KG) mit der D-GmbH als Komplementärin. Am 14.7.2009 wurde das Erlöschen der Firma der D-KG in das Handelsregister eingetragen und am Folgetag die Auflösung der D-GmbH, deren Liquidator der Beklagte wurde.
Der von der M-GmbH mandatierte Prozessbevollmächtigte teilte in dem Rechtsstreit mit dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.1.2010 mit, dass die Gesellschaft erloschen sei. Am 28.1.2010 erging zu Gunsten des Klägers ein Versäumnisurteil gegen die M-GmbH, das dem Prozessbevollmächtigten am 5.2.2010 zugestellt wurde, sowie am 11.7.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Beklagte stellte an die D-GmbH zwischen dem 8.10.2009 und dem 14.11.2011 verschiedene Rechnungen über insgesamt rd. 28.000 €, die er sich selbst auszahlte. Ferner veranlasste der Beklagte eine Zahlung der D-GmbH an einen Notar i.H.v. rd. 500 €. Am 7.5.2012 wurden die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der D-GmbH bekannt gemacht.
Der Kläger, der im Jahr 2011 Kenntnis von der Umwandlung erlangte und erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen die D-GmbH betrieb, richtete an den Beklagten ein auf den 16.12.2013 datiertes Schreiben, mit dem er den Beklagten zur Zahlung von rd. 35.000 € aufforderte, weil dieser gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 73 GmbHG für die gegenüber der M-GmbH titulierten Forderungen hafte. Der Beklagte, der zu dieser Zeit unter der vom Kläger angeschriebenen Anschrift nicht mehr wohnte, bestreitet den Zugang des Schreibens. Am 17.12.2013 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids ebenfalls unter der Angabe der vorgenannten Adresse des Beklagten, wobei die Forderung mit "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Zhlg.-Aufforderung vom 16.12.2013" bezeichnet wurde. Der Mahnbescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellungsversuch und Korrektur der Adresse am 11.1.2014 an den Beklagten zugestellt, der die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr unter Abweisung der weitergehenden Klage i.H.v. rd. 28.000 € nebst Zinsen statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass § 64 Satz 1 GmbHG Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist, wenn die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwischen dem Erstattungsanspruch der Gesellschaft nach § 64 Satz 1 GmbHG und der Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach § 15a Abs. 1 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt zu einer deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. Demgegenüber handelt es sich bei § 64 Satz 1 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art", der der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger dient und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern soll. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass § 64 Satz 1 GmbHG kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist.
Für den Zeitraum nach Abschluss der Liquidation ergibt sich nichts anderes. Der Schutzzweck des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG bleibt auch mit dem Abschluss der Liquidation unverändert. Das OLG, das sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Senats vom 13.3.2018 (II ZR 158/16) beruft, verkennt, dass in dieser Entscheidung die Schutzgesetzeigenschaft von § 73 Abs. 3 GmbHG verneint und ein unmittelbarer Anspruch des Gläubigers in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG angenommen wurde, wenn die Liquidation der GmbH beendet und lediglich ein Gläubiger vorhanden ist. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen; die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG verfolgen kann, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Der Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist, dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG jedenfalls dann unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn keine weiteren Gläubiger vorhanden sind. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat das OLG nicht festgestellt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des OLG hat der Beklagte allerdings unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG eine Verteilung vorgenommen.
Soweit ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO in Betracht kommen könnte, hat das OLG keine Feststellungen zum Schaden des Klägers getroffen. Ersatzfähig wäre der Schaden, der dem Kläger durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand des Verfahrens nicht davon auszugehen ist, dass ein möglicher Anspruch gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, den der Kläger entsprechend § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG verfolgen könnte, verjährt wäre.
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Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH, gegen die der Kläger im Jahr 2009 gerichtlich einen Werklohnanspruch verfolgte. Am 19.6.2009 wurde die D-GmbH in das Handelsregister eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ebenfalls war. Anschließend erfolgte die formwechselnde Umwandlung der M-GmbH in die D-GmbH & Co. KG (D-KG) mit der D-GmbH als Komplementärin. Am 14.7.2009 wurde das Erlöschen der Firma der D-KG in das Handelsregister eingetragen und am Folgetag die Auflösung der D-GmbH, deren Liquidator der Beklagte wurde.
Der von der M-GmbH mandatierte Prozessbevollmächtigte teilte in dem Rechtsstreit mit dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.1.2010 mit, dass die Gesellschaft erloschen sei. Am 28.1.2010 erging zu Gunsten des Klägers ein Versäumnisurteil gegen die M-GmbH, das dem Prozessbevollmächtigten am 5.2.2010 zugestellt wurde, sowie am 11.7.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Beklagte stellte an die D-GmbH zwischen dem 8.10.2009 und dem 14.11.2011 verschiedene Rechnungen über insgesamt rd. 28.000 €, die er sich selbst auszahlte. Ferner veranlasste der Beklagte eine Zahlung der D-GmbH an einen Notar i.H.v. rd. 500 €. Am 7.5.2012 wurden die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der D-GmbH bekannt gemacht.
Der Kläger, der im Jahr 2011 Kenntnis von der Umwandlung erlangte und erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen die D-GmbH betrieb, richtete an den Beklagten ein auf den 16.12.2013 datiertes Schreiben, mit dem er den Beklagten zur Zahlung von rd. 35.000 € aufforderte, weil dieser gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 73 GmbHG für die gegenüber der M-GmbH titulierten Forderungen hafte. Der Beklagte, der zu dieser Zeit unter der vom Kläger angeschriebenen Anschrift nicht mehr wohnte, bestreitet den Zugang des Schreibens. Am 17.12.2013 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids ebenfalls unter der Angabe der vorgenannten Adresse des Beklagten, wobei die Forderung mit "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Zhlg.-Aufforderung vom 16.12.2013" bezeichnet wurde. Der Mahnbescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellungsversuch und Korrektur der Adresse am 11.1.2014 an den Beklagten zugestellt, der die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr unter Abweisung der weitergehenden Klage i.H.v. rd. 28.000 € nebst Zinsen statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass § 64 Satz 1 GmbHG Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist, wenn die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwischen dem Erstattungsanspruch der Gesellschaft nach § 64 Satz 1 GmbHG und der Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach § 15a Abs. 1 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt zu einer deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. Demgegenüber handelt es sich bei § 64 Satz 1 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art", der der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger dient und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern soll. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass § 64 Satz 1 GmbHG kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist.
Für den Zeitraum nach Abschluss der Liquidation ergibt sich nichts anderes. Der Schutzzweck des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG bleibt auch mit dem Abschluss der Liquidation unverändert. Das OLG, das sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Senats vom 13.3.2018 (II ZR 158/16) beruft, verkennt, dass in dieser Entscheidung die Schutzgesetzeigenschaft von § 73 Abs. 3 GmbHG verneint und ein unmittelbarer Anspruch des Gläubigers in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG angenommen wurde, wenn die Liquidation der GmbH beendet und lediglich ein Gläubiger vorhanden ist. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen; die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG verfolgen kann, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Der Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist, dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG jedenfalls dann unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn keine weiteren Gläubiger vorhanden sind. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat das OLG nicht festgestellt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des OLG hat der Beklagte allerdings unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG eine Verteilung vorgenommen.
Soweit ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO in Betracht kommen könnte, hat das OLG keine Feststellungen zum Schaden des Klägers getroffen. Ersatzfähig wäre der Schaden, der dem Kläger durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand des Verfahrens nicht davon auszugehen ist, dass ein möglicher Anspruch gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, den der Kläger entsprechend § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG verfolgen könnte, verjährt wäre.