Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken
KG Berlin v. 6.3.2025 - 2 UH 2/25
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger hatte am 19.11.2024 gegen die Schuldnerin beim AG Wedding den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Die Schuldnerin ist eine GmbH in Form einer UG (haftungsbeschränkt) und in dem beim AG Charlottenburg geführten Handelsregister eingetragen. Der satzungsmäßige Sitz ist dort mit "Berlin" und die Geschäftsanschrift mit "Hamburg" angegeben.
Das AG Wedding hat sich nach Anhörung des Gläubigers auf dessen Antrag für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das AG Hamburg abgegeben, weil die Schuldnerin ihren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Verwaltungssitz in Hamburg habe. Das AG Hamburg hat sich hierauf nach Anhörung des Gläubigers ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem KG zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Das KG hat das AG Wedding als örtlich zuständige bestimmt.
Die Gründe:
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Dieser wird bei einer juristischen Person gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz der hiesigen Schuldnerin, einer GmbH, ist gem. § 4a GmbHG der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet. Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Am Satzungssitz müssen sich keine betrieblichen Einrichtungen befinden. Auch die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig.
Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde (hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht (teilweise Aufgabe von KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 und Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.4.2021 - 11 SV 16/21.
Für den hier zu Entscheidung stehenden Fall, dass sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz bzw. die Geschäftsanschrift nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde befinden, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. angeschlossen. Sollten die Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. darüber hinaus so zu verstehen sein, dass ein Wahlrecht auch dann besteht, wenn eine Konkretisierung des allgemeinen Gerichtsstands anhand der genannten Kriterien möglich ist, was sich ihnen nicht eindeutig entnehmen lässt, wäre die insoweit bestehende Divergenz in dem vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
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Der Gläubiger hatte am 19.11.2024 gegen die Schuldnerin beim AG Wedding den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Die Schuldnerin ist eine GmbH in Form einer UG (haftungsbeschränkt) und in dem beim AG Charlottenburg geführten Handelsregister eingetragen. Der satzungsmäßige Sitz ist dort mit "Berlin" und die Geschäftsanschrift mit "Hamburg" angegeben.
Das AG Wedding hat sich nach Anhörung des Gläubigers auf dessen Antrag für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das AG Hamburg abgegeben, weil die Schuldnerin ihren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Verwaltungssitz in Hamburg habe. Das AG Hamburg hat sich hierauf nach Anhörung des Gläubigers ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem KG zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Das KG hat das AG Wedding als örtlich zuständige bestimmt.
Die Gründe:
Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Dieser wird bei einer juristischen Person gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz der hiesigen Schuldnerin, einer GmbH, ist gem. § 4a GmbHG der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet. Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Am Satzungssitz müssen sich keine betrieblichen Einrichtungen befinden. Auch die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig.
Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde (hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht (teilweise Aufgabe von KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 und Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.4.2021 - 11 SV 16/21.
Für den hier zu Entscheidung stehenden Fall, dass sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz bzw. die Geschäftsanschrift nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde befinden, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. angeschlossen. Sollten die Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. darüber hinaus so zu verstehen sein, dass ein Wahlrecht auch dann besteht, wenn eine Konkretisierung des allgemeinen Gerichtsstands anhand der genannten Kriterien möglich ist, was sich ihnen nicht eindeutig entnehmen lässt, wäre die insoweit bestehende Divergenz in dem vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
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