Arcandor AG: Ansprüche gegen frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
OLG Hamm v. 24.11.2021 - I-8 U 73/12
Der Sachverhalt:
Der Insolvenzverwalter der Arcandor AG macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von rd. 175 Mio. € geltend. Er stützt seine Forderung auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit dem Verkauf und der sich anschließenden Rückanmietung von fünf Warenhäusern, beruhend auf den sog. "Oppenheim/Esch"-Verträgen der Arcandor AG.
Das LG gab der Klage dem Grunde nach gegen vier Vorstandsmitglieder statt, soweit sich die Klageforderung auf die Durchführung der Verträge für das Warenhaus in Wiesbaden bezieht. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen legten der klagende Insolvenzverwalter der Arcandor AG, die in erster Instanz verurteilten Beklagten und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer Berufung ein. Das OLG entschied nun, dass Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder i.H.v. bis zu rd. 53,6 Mio. € begründet sind. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Parteien können gegen die Entscheidung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH vorgehen.
Die Gründe:
Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als den bezeichneten Aufsichtsräten vorgeworfen wird, Schadensersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht zu haben.
Zum Pflichtenkreis der Aufsichtsratsmitglieder gehörte die Überwachung der Vorstandsmitglieder. Diese Pflicht haben sie im Hinblick auf die mit der Oppenheim/Esch-Gruppe geschlossenen Ausgangsverträge verletzt. Denn jedenfalls soweit der Aufsichtsrat im November 2006 empfohlen hat, von der Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder weiterhin abzusehen, obwohl am 4.12.2006 Verjährungseintritt drohte, haben diese Beklagten ihre Aufsichtspflichten verletzt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist dadurch ein Schaden i.H.v. rd. 53,6 Mio. € entstanden.
Die gegen Vorstandsmitglieder, u.a. den früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Middelhoff, für den sein Insolvenzverwalter den Rechtsstreit führt, gerichteten Ansprüche sind hingegen unbegründet. Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder sind nicht festzustellen. Insbesondere waren die von den Vorstandsmitgliedern zu verantwortenden Vertragsabschlüsse aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig.
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OLG Hamm PM vom 6.4.2022
Der Insolvenzverwalter der Arcandor AG macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von rd. 175 Mio. € geltend. Er stützt seine Forderung auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit dem Verkauf und der sich anschließenden Rückanmietung von fünf Warenhäusern, beruhend auf den sog. "Oppenheim/Esch"-Verträgen der Arcandor AG.
Das LG gab der Klage dem Grunde nach gegen vier Vorstandsmitglieder statt, soweit sich die Klageforderung auf die Durchführung der Verträge für das Warenhaus in Wiesbaden bezieht. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen legten der klagende Insolvenzverwalter der Arcandor AG, die in erster Instanz verurteilten Beklagten und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer Berufung ein. Das OLG entschied nun, dass Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder i.H.v. bis zu rd. 53,6 Mio. € begründet sind. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Parteien können gegen die Entscheidung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH vorgehen.
Die Gründe:
Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als den bezeichneten Aufsichtsräten vorgeworfen wird, Schadensersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht zu haben.
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Die gegen Vorstandsmitglieder, u.a. den früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Middelhoff, für den sein Insolvenzverwalter den Rechtsstreit führt, gerichteten Ansprüche sind hingegen unbegründet. Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder sind nicht festzustellen. Insbesondere waren die von den Vorstandsmitgliedern zu verantwortenden Vertragsabschlüsse aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig.
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