09.01.2018

Auskunftsverurteilung: Nur unmittelbar aus dem Urteil fließende Nachteile sind bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen

Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Daten sämtlicher Treugeber an einen Treugeberkommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht mit einzubeziehen, da sie keinen unmittelbar aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen, sondern Folgen aus Drittbeziehungen darstellen.

BGH 7.11.2017, II ZB 4/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der B. GmbH & Co. KG, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger im September 2009 als Treugeberkommanditist über die Beklagte mit einer Einlage von 50.000 € beteiligte. Die Beklagte wurde vom LG dazu verurteilt, dem Kläger eine Auflistung der vollständigen Treugeber an dem Fonds mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und Beteiligungshöhe herauszugeben und ihn von seinem außergerichtlichen Gebührenschaden i.H.v. 1.317,57 € freizustellen.

Auf die Berufung der Beklagten setzte das OLG den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400 € fest und verwarf die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich. Zudem ist die Festsetzung der Beschwer mit 400 € nicht zu beanstanden.

Bei der Bemessung der Beschwer ist im Wesentlichen auf den Zeitaufwand und die Kosten der Auskunftserteilung abzustellen. Im Streitfall ist das OLG ermessensfehlerfrei von einem Zeitaufwand der Beklagten von nur wenigen Stunden ausgegangen, weil die Beklagte auf das von ihr nach § 9 Nr. 1 des Treu- und Verwaltungsvertrags zu führende Treugeberregister zurückgreifen kann. Die Bemessung dieses Aufwands mit 400 € ist daher nicht zu beanstanden.

Des Weiteren wurde zu Recht der von der Beklagten geltend gemachte Aufwand für eine Benachrichtigung der von der Auskunftserteilung betroffenen 1.619 Gesellschafter bzw. Treugeber (Kosten für die Bearbeitung sowie Portokosten von 1.333,30 €) nach § 4 Abs. 3, § 33 BDSG nicht berücksichtigt. Das Bundesdatenschutzgesetz ist zwar Auskunftsanspruch anwendbar, aber die Beklagte unterliegt im Streitfall keiner Benachrichtigungsverpflichtung gem. § 4 Abs. 3 S. 1, § 33 BDSG.

Eine Benachrichtigungsverpflichtung besteht demnach nur, wenn der Betroffene nicht mit der Übermittlung der Daten rechnen musste. Im Streitfall wussten die Treugeber jedoch bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet würden. Sie mussten daher auch mit der Übermittlung der Daten an Mitgesellschafter rechnen. Hinzu kommt, dass die Kosten der Benachrichtigungen die Beschwer der Beklagten nicht erhöhen würden, da es sich dabei um keinen unmittelbar erforderlichen Aufwand für die Auskunftserteilung handelt, sondern nur um eine damit zusammenhängende Kostenfolge aufgrund Drittbeziehungen. Sie sind daher nach BGH-Rechtsprechung bei der Bemessung des Streitwerts und der Beschwer außer Acht zu lassen, da sie keinen unmittelbaren aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen.

Zu Recht wurde auch das Interesse der Beklagten an der Vermeidung des Kostenerstattungsanspruchs nicht ausnahmsweise als untere Wertgrenze des Beschwerdegegenstands angesehen, denn das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer für sie nachteiligen Kostenentscheidung bleibt bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach ständiger BGH-Rechtsprechung in Verfahren zur Auskunftserteilung grundsätzlich außer Betracht.

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