Begrenzung des Gründungsaufwands bei Formwechsel einer KG in eine GmbH?
KG Berlin v. 26.10.2021 - 22 W 44/21
Der Sachverhalt:
Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 16./17.12.2020 meldeten die vier Kommanditisten der im Handelsregister eingetragenen e... GmbH & Co. KG deren Formwechsel aufgrund eines notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses in die Beteiligte, eine GmbH, und ihre Bestellung zu Geschäftsführern an. Weiter enthält die Erklärung Angaben zu Firma, Gegenstand, Geschäftsanschrift, Stammkapital und zur abstrakten Vertretungsregelung sowie die Angabe der konkreten Vertretungsregelung und schließlich die Versicherung der fehlenden Inhabilität, einer Werthaltigkeit des Stammkapitals sowie, dass alle Gesellschafter auf eine Klage gegen den Umwandlungsbeschluss und die Erstellung eines Berichts verzichtet hätten. Die umwandelnde Gesellschaft habe auch keinen Betriebsrat.
Dieser Anmeldung waren eine Berechnung des Gründungsaufwands, der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss vom 16.12.2020, der zugleich eine Vereinbarung über das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Feststellung des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten, die Bestellung der Geschäftsführer und ihrer Vertretungsbefugnis und Verzichtserklärungen in Bezug auf die Umwandlung enthält, sowie eine Gesellschafterliste und ein Sachgründungsbericht beigefügt. Weiter wurde eine vorläufige Vermögensaufstellung der GbR zum 31.12.2019, die sich im Jahre 2020 in die e... GmbH & Co. KG umgewandelt hatte, eingereicht.
Das AG beanstandete die Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages, die die Übernahme von Gründungskosten i.H.v. 10.000 € vorsieht. Diesem Hinweis trat der Urkundsnotar entgegen und bat ggf. um eine beschwerdefähige Entscheidung. Daraufhin wies das AG die Anmeldung zurück. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 15.3.2021 half das AG nicht ab und legte die Sache dem KG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hatte vor dem KG Erfolg.
Die Gründe:
Die Zurückweisung der Anmeldung vom 16.12.2020 ist zu Unrecht erfolgt.
Eine unangemessen hohe Festsetzung des Gründungsaufwands in § 15 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 1), die im Rahmen der Anmeldung des Formwechsels beanstandet werden könnte, liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des AG besteht keine Beschränkung der Höhe des übernehmbaren Gründungsaufwandes auf bis zu 10% des Stammkapitals. Derartiges wird weder durch eine gesetzliche Regelung angeordnet noch zwingen andere Gründe für eine entsprechende Festlegung. Die Regelung des § 26 Abs. 2 AktG dient zwar dem Gläubigerschutz. Ein Gläubiger hat auch ein Interesse, dass die Gesellschaft jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt. Andererseits sieht § 26 Abs. 2 AktG den Schutz Dritter jedenfalls zunächst allein durch die Offenlegung als gewahrt an. Dass insoweit auch Begrenzungen anzunehmen sind, wenn überhöhte oder nicht belegte Kosten in Ansatz gebracht werden, rechtfertigt eine starre Grenze nicht.
Die Bestimmung des noch zulässigen Aufwands kann nicht anhand der Stammkapitalziffer erfolgen. Denn diese ist für die Höhe der anfallenden Gründungskosten irrelevant. Soweit in solchen Fällen der Hinweis erteilt wird, die Gesellschaft könnte ja die Stammkapitalziffer entsprechend anheben, sieht der Senat keine Rechtfertigung für einen derartigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Umwandlungsbeteiligten. Dies gilt vor allem deshalb, weil eine Beeinträchtigung Dritter und damit auch der Gläubiger mit einer solchen Gestaltung nicht verbunden ist. Die Beteiligte weist zu Recht darauf hin, dass der umwandelnden Gesellschaft ausreichend freies Vermögen zur Verfügung steht. Der über die Kapitalziffer von 40.000 € hinausgehende und nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Betrag von fast 2 Mio. € gewährleistet, dass keine zu Lasten der Gläubiger gehende Unterfinanzierung gegeben ist.
Weitere Gründe, die gegen einen Vollzug der Anmeldung sprechen, liegen nicht vor. Aus diesem Grund ist das AG anzuweisen, den Formwechsel zu vollziehen. Die Anmeldung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin des formwechselnden Rechtsträger nicht angemeldet wird. Das Ausscheiden folgt zwar aus der Vereinbarung über das Ausscheiden vom 16.12.2020. Es ist dabei aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Mit dieser Eintragung, die konstitutiv wirkt, erlischt aber der formwechselnde Rechtsträger in der Rechtsform der KG. Damit endet auch die Gesellschafterstellung der Komplementärin. Bei der GmbH werden die Gesellschafter nicht in das Register eingetragen, so dass auch insoweit etwa wegen § 15 Abs. 1 HGB kein Erfordernis besteht das Ausscheiden einzutragen. Für die Gesellschafterliste gilt die Vorschrift nicht.
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Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 16./17.12.2020 meldeten die vier Kommanditisten der im Handelsregister eingetragenen e... GmbH & Co. KG deren Formwechsel aufgrund eines notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses in die Beteiligte, eine GmbH, und ihre Bestellung zu Geschäftsführern an. Weiter enthält die Erklärung Angaben zu Firma, Gegenstand, Geschäftsanschrift, Stammkapital und zur abstrakten Vertretungsregelung sowie die Angabe der konkreten Vertretungsregelung und schließlich die Versicherung der fehlenden Inhabilität, einer Werthaltigkeit des Stammkapitals sowie, dass alle Gesellschafter auf eine Klage gegen den Umwandlungsbeschluss und die Erstellung eines Berichts verzichtet hätten. Die umwandelnde Gesellschaft habe auch keinen Betriebsrat.
Dieser Anmeldung waren eine Berechnung des Gründungsaufwands, der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss vom 16.12.2020, der zugleich eine Vereinbarung über das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Feststellung des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten, die Bestellung der Geschäftsführer und ihrer Vertretungsbefugnis und Verzichtserklärungen in Bezug auf die Umwandlung enthält, sowie eine Gesellschafterliste und ein Sachgründungsbericht beigefügt. Weiter wurde eine vorläufige Vermögensaufstellung der GbR zum 31.12.2019, die sich im Jahre 2020 in die e... GmbH & Co. KG umgewandelt hatte, eingereicht.
Das AG beanstandete die Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages, die die Übernahme von Gründungskosten i.H.v. 10.000 € vorsieht. Diesem Hinweis trat der Urkundsnotar entgegen und bat ggf. um eine beschwerdefähige Entscheidung. Daraufhin wies das AG die Anmeldung zurück. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 15.3.2021 half das AG nicht ab und legte die Sache dem KG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hatte vor dem KG Erfolg.
Die Gründe:
Die Zurückweisung der Anmeldung vom 16.12.2020 ist zu Unrecht erfolgt.
Eine unangemessen hohe Festsetzung des Gründungsaufwands in § 15 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 1), die im Rahmen der Anmeldung des Formwechsels beanstandet werden könnte, liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des AG besteht keine Beschränkung der Höhe des übernehmbaren Gründungsaufwandes auf bis zu 10% des Stammkapitals. Derartiges wird weder durch eine gesetzliche Regelung angeordnet noch zwingen andere Gründe für eine entsprechende Festlegung. Die Regelung des § 26 Abs. 2 AktG dient zwar dem Gläubigerschutz. Ein Gläubiger hat auch ein Interesse, dass die Gesellschaft jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt. Andererseits sieht § 26 Abs. 2 AktG den Schutz Dritter jedenfalls zunächst allein durch die Offenlegung als gewahrt an. Dass insoweit auch Begrenzungen anzunehmen sind, wenn überhöhte oder nicht belegte Kosten in Ansatz gebracht werden, rechtfertigt eine starre Grenze nicht.
Die Bestimmung des noch zulässigen Aufwands kann nicht anhand der Stammkapitalziffer erfolgen. Denn diese ist für die Höhe der anfallenden Gründungskosten irrelevant. Soweit in solchen Fällen der Hinweis erteilt wird, die Gesellschaft könnte ja die Stammkapitalziffer entsprechend anheben, sieht der Senat keine Rechtfertigung für einen derartigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Umwandlungsbeteiligten. Dies gilt vor allem deshalb, weil eine Beeinträchtigung Dritter und damit auch der Gläubiger mit einer solchen Gestaltung nicht verbunden ist. Die Beteiligte weist zu Recht darauf hin, dass der umwandelnden Gesellschaft ausreichend freies Vermögen zur Verfügung steht. Der über die Kapitalziffer von 40.000 € hinausgehende und nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Betrag von fast 2 Mio. € gewährleistet, dass keine zu Lasten der Gläubiger gehende Unterfinanzierung gegeben ist.
Weitere Gründe, die gegen einen Vollzug der Anmeldung sprechen, liegen nicht vor. Aus diesem Grund ist das AG anzuweisen, den Formwechsel zu vollziehen. Die Anmeldung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin des formwechselnden Rechtsträger nicht angemeldet wird. Das Ausscheiden folgt zwar aus der Vereinbarung über das Ausscheiden vom 16.12.2020. Es ist dabei aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Mit dieser Eintragung, die konstitutiv wirkt, erlischt aber der formwechselnde Rechtsträger in der Rechtsform der KG. Damit endet auch die Gesellschafterstellung der Komplementärin. Bei der GmbH werden die Gesellschafter nicht in das Register eingetragen, so dass auch insoweit etwa wegen § 15 Abs. 1 HGB kein Erfordernis besteht das Ausscheiden einzutragen. Für die Gesellschafterliste gilt die Vorschrift nicht.
- Rechtsprechung: KG vom 26.10.2021, 22 W 44/21 - Gründungsaufwand bei Formwechsel einer KG in eine GmbH mit Anmerkung Wachter (GmbHR 2022, 32)
- Rechtsprechung: KG vom 26.10.2021, 22 W 44/21 - Keine Begrenzung des von GmbH zu übernehmenden Gründungsaufwands auf 10 % des Stammkapitals bei einem Mehrfachen des Stammkapitals als freies Kapital (ZIP 2021, 2333)
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