03.03.2020

Berücksichtigung der Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG erst bei der Schlussverteilung

Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen. § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

BGH v. 28.1.2020 - II ZR 10/19
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-GmbH & Co. Betriebs KG (Schuldnerin), an der der Kläger mit einer Kommanditeinlage von 500.000 DM beteiligt war. Einzige Komplementärin der Schuldnerin war die G-GmbH, die keine eigenen Anteile an der Schuldnerin hielt und an deren Stammkapital von 50.000 DM der Kläger hälftig beteiligt war. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 13.7.2007 wurde der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen. Dies hatte nach dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin zugleich sein Ausscheiden aus der Schuldnerin zur Folge, welches am 3.3.2008 im Handelsregister eingetragen wurde.

Nach § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Schuldnerin ist als Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters der "buchmäßige Betrag seines Kapitalanteils ggf. saldiert mit dem Kapitalverlustkonto, zzgl. sein Guthaben auf dem Darlehenskonto bzw. abzgl. einer etwaigen Schuld auf dem Darlehenskonto, jeweils errechnet auf das Ende des Geschäftsjahres, in welches das Ausscheiden fällt", zu leisten. Im Fall eines negativen Abfindungsbetrags hat der Gesellschafter den Negativsaldo durch Rückzahlung gem. § 16 Nr. 2 GV entsprechend § 16 Nr. 3 GV auszugleichen. Nach § 16 Nr. 3 GV ist das Abfindungsguthaben bzw. die Abfindungsschuld vom Ende des Geschäftsjahres, in welches das Ausscheiden fällt, mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und in zehn gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate wird am Ende des Geschäftsjahres fällig, welches auf das Ausscheiden folgt, die weiteren Jahresraten jeweils ein Jahr später.

Im Februar 2009 erhob der Kläger Klage gegen die Schuldnerin und die GmbH auf Zahlung von Abfindungen für sein Ausscheiden, wobei er zuletzt für sein Ausscheiden aus der GmbH einen Betrag von rd. 110.000 € und für sein Ausscheiden aus der Schuldnerin einen Betrag von rd. 1,1 Mio. €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht hat. Das LG gab seinem Antrag betreffend das Ausscheiden aus der GmbH bis auf einen Teil der Zinsforderung statt und sprach ihm für sein Ausscheiden aus der Schuldnerin eine Abfindung i.H.v. rd. 70.000 € nebst Zinsen zu. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde am 26.3.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und der GmbH eröffnet und der Beklagte in beiden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete daraufhin seine Abfindungsforderungen jeweils zur Tabelle an und stellte seine Klageanträge auf Feststellung der Abfindungsforderungen zur Tabelle um. Der Beklagte hat die angemeldeten Forderungen bestritten. Das OLG stellte in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung eine Abfindungsforderung des Klägers gegen die GmbH i.H.v. rd. 18.000 € nebst Zinsen als einfache Insolvenzforderung (§ 38 InsO) sowie gegen die Schuldnerin i.H.v. rd. 6.000 € nebst Zinsen als nachrangige Insolvenzforderung i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Tabelle fest.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Abfindungsforderung des Klägers ist weder eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO noch nachrangig nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle festzustellen, sondern erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen, wenn ihre Auszahlung gegen §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde. Das ist hier der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Abfindungsforderung für sein Ausscheiden aus der Schuldnerin zur Insolvenztabelle als einfache Insolvenzforderung. Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil des Klägers an der GmbH im Juli 2007 wirksam eingezogen wurde, der Kläger infolgedessen auch wirksam aus der Schuldnerin ausgeschieden ist und ihm dafür gem. § 16 GV ein Abfindungsanspruch i.H.v. rd. 6.000 € gegen die Schuldnerin zusteht. Die Begründung, mit der das OLG eine Feststellung der Abfindungsforderung als einfache Insolvenzforderung abgelehnt hat, trägt die Entscheidung zwar nicht.

Einer Feststellung der Abfindungsforderung des Klägers als einfache Insolvenzforderung steht jedoch ihre kapitalerhaltungsrechtliche Bindung nach §§ 30, 31 GmbHG analog entgegen. § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

Vorliegend steht dem Kläger nicht nur kein Anspruch auf Feststellung seiner Abfindungsforderung für sein Ausscheiden aus der Schuldnerin als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle zu. Vielmehr hätte seine Feststellungsklage insgesamt abgewiesen werden müssen. Eine Aufhebung des Berufungsurteils aus diesem Grund kommt jedoch wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht, da nur der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hat.
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