06.12.2021

Cum-Ex-Aktiengeschäfte: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile erfolglos

Das BVerfG hat eine gegen Strafurteile wegen sog. "Cum-Ex-Aktiengeschäfte" gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Beschwerdeführer war durch die angegriffenen Rechtsakte nicht selbst betroffen und damit nicht beschwerdebefugt; die Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es beide Beschwerdeführer unternommen hätten, fachgerichtlich gegen die Veröffentlichung der Entscheidungen und die Pressemitteilung des BGH vorzugehen, sodass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht.

BVerfG v. 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer - Anteilseigner einer deutschen Privatbank - wenden sich gegen Urteile des LG Bonn und des BGH. Das LG hatte deutschlandweit die ersten Angeklagten wegen sog. "Cum-Ex-Aktiengeschäfte" verurteilt. Die Beschwerdeführer selbst waren in diesem Verfahren nicht angeklagt. In den Urteilsgründen ist allerdings ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1) gemeinschaftlich mit weiteren Dritten in mehreren Fällen vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht habe, wozu die Angeklagten Hilfe geleistet hätten. Zum Beschwerdeführer zu 2) enthält das Urteil keine Ausführungen. Der BGH verwarf ganz überwiegend die gegen das Urteil gerichteten Revisionen. Beide angegriffenen Urteile wurden - anonymisiert - veröffentlicht. Der BGH gab zudem eine Pressemitteilung heraus.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, LG und BGH hätten die Unschuldsvermutung missachtet. Die Veröffentlichung der Urteile sowie die Pressemitteilung des BGH verletzten sie zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Der Beschwerdeführer zu 2) ist nicht beschwerdebefugt. Er ist nicht selbst durch die angegriffenen Urteile betroffen, weil er dort nicht genannt wird. Eine eigene Betroffenheit lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sein Name mit der Privatbank "untrennbar verbunden" sei, denn dies ändert nichts daran, dass die angegriffenen Urteile keine Feststellungen zu seiner Person enthalten. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) eine eigene Betroffenheit aus einem gegen ihn gerichteten, die angegriffenen Urteile in Bezug nehmenden Verwaltungsverfahren der BaFin abzuleiten sucht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Betroffenheit.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Richtlinie (EU) 2016/343. Die Mitgliedstaaten müssen danach sicherstellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, u.a. in gerichtlichen Entscheidungen "nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig". Dies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2) nicht der Fall, da die angegriffenen Urteile auf seine Person nicht Bezug nehmen und auch keine Feststellungen über seine strafrechtliche Schuld enthalten.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des BVerfG vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer zu 1) hat sich, soweit er eine Verletzung der Unschuldsvermutung behauptet, nicht mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt. In vergleichbarer Konstellation hat das BVerfG - im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR - eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint.

Im Übrigen haben beide Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht i.S.d. § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Es ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bzgl. der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen und der Pressemitteilung des BGH kein fachgerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen gewesen wäre.

Mehr zum Thema:
  • Aufsatz: Der Sitz von Gesellschaften im Europäischen Zuständigkeitsrecht - eine Klärung im Lichte von Cum-Ex- und anderen Streitigkeiten (Wedemann, ZIP 2021, 2257)
  • Kurzbeitrag: LG Frankfurt/M.: Haftung der WestLB-"Bad Bank" für Steuerschuld aus Cum-Ex-Geschäft (ZIP 2021, R77)
  • Kurzbeitrag: BGH: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung (ZIP 2021, R59)
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BVerfG PM Nr. 103 vom 3.12.2021
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