09.08.2022

Der aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgende Wiederaufnahmeanspruch

Einer nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter als Privatgläubiger auf Feststellung des Ausscheidens des gekündigten Gesellschafters gerichteten Klage kann ein aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgender Wiederaufnahmeanspruch entgegengehalten werden.

BGH v. 12.7.2022 - II ZR 81/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien waren Gesellschafter der W. Vermögens- und Grundstücksverwaltungs- GmbH & Co. KG. Die Familiengesellschaft ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die Beklagte zu 1) ist Komplementärin, der Kläger und die Zweitbeklagte sind geschiedene Eheleute und Kommanditisten.

§ 10 des Gesellschaftsvertrags lautet auszugsweise:
"Ein Gesellschafter scheidet ferner unter Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus: - (...) - wenn sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet wird, und zwar mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahrs; dies gilt nur, falls das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbar erklärten Schuldtitels gepfändet wird und die Folgen der Zwangsvollstreckung, die zu der Kündigung durch den Privatgläubiger geführt haben, nicht innerhalb zweier Monate beseitigt werden; (...)"


Zunächst hielt der Vater des Klägers einen Kommanditanteil im Nennwert von 9.000 €, den er auf die Beklagte zu 2) übertrug, wodurch sich der Nennwert ihrer Einlage von 4.000 € auf 13.000 € erhöhte. Die Beklagte zu 2) sollte ihre Einlage teilweise, im Nennwert von 9.000 €, aufgrund einer Treuhandvereinbarung für den Kläger halten.

Nach Trennung der Eheleute erstritt der Kläger einen seit dem 10.1.2017 rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts, der die Beklagte zu 2) zur Abtretung ihres Kommanditanteils im Nennwert von 9.000 € an den Kläger und die Beklagte zu 1) zu ihrer Zustimmung dazu verpflichtete. Die Übertragung dieses Teilbetrags auf den Kläger wurde am 9.8.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Die von der Beklagten zu 2) an den Kläger zu erstattenden Kosten aus dem familiengerichtlichen Verfahren wurden am 22.6.2017 festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über rund 40.293 € gegen die Beklagte zu 2), mit dem u.a. die Pfändung von Gesellschafteranteilen gemäß einer Anlage zum Beschluss angeordnet wurde. Ausweislich dieser Anlage fiel darunter der Anspruch der Beklagten zu 2) auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Der Beschluss wurde der Gesellschaft als Drittschuldnerin am 1.11.2017 zugestellt. Eine Zahlung blieb aus.

Mit an die Beklagten gerichtetem Schreiben vom 13.12.2017 kündigte der Kläger das Gesellschaftsverhältnis der Beklagten zu 2) zu der Kommanditgesellschaft. Die Beklagte zu 2) erfüllte die Kostenforderung des Klägers am 29.10.2018. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 2) aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2018 als Kommanditistin mit einer Kommanditbeteiligung von 4.000 € ausgeschieden ist, und die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten geführt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Einer nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter als Privatgläubiger auf Feststellung des Ausscheidens des gekündigten Gesellschafters gerichteten Klage kann ein aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgender Wiederaufnahmeanspruch entgegengehalten werden.

Das OLG hatte die Wirksamkeit der vom Kläger mit Schreiben vom 13.12.2017 ausgesprochenen Kündigung allerdings rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kläger war nach den getroffenen Feststellungen zur Kündigung der Gesellschaft berechtigt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Der Kläger war mit der Kostenforderung Privatgläubiger der Beklagten zu 2) i.S.d. § 10 Abs. 2 Spiegelstrich 2 des Gesellschaftsvertrags.

Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 135 HGB, der insoweit Vorbild für die gesellschaftsvertragliche Regelung war, so dass von einem einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen werden kann, ist ein Gesellschafter kein Privatgläubiger, wenn er seine Forderung auf das Gesellschaftsverhältnis gründet. Dies ist dann nicht (mehr) der Fall, wenn der Gesellschafter seinen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis von diesem löst und rechtlich auf eine neue, außer-gesellschaftsrechtliche Grundlage stellt. Nichts anderes kann gelten, wenn es, wie hier, um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91 ZPO geht.

Dieser Anspruch gründet sich auf das Prozessrechtsverhältnis und findet seine Rechtsgrundlage allein in der gesetzlichen Regelung, wonach der Unterliegende kostenpflichtig ist. Das der Klage zugrundeliegende Rechtsverhältnis hat keine Bedeutung mehr. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger mit der Kündigung der Gesellschaft nicht gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter zwar unter Umständen mit Rücksicht auf die gesellschafterliche Treuepflicht gehalten sein, insoweit seine privaten Interessen zurückzustellen und von einer Kündigung der Gesellschaft abzusehen. Eine Treuepflichtverletzung wird insbesondere bejaht, wenn der Gesellschafter-Gläubiger die titulierte Forderung eigens zum Zweck der Hinauskündigung seines Mitgesellschafters begründet oder erworben hat. Ein solcher Fall ist hier nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Wiederaufnahmeanspruch aber nicht erfüllt sein, sondern kann einer auf Feststellung des Ausscheidens eines gekündigten Gesellschafters gerichteten Klage nach allgemeinen Regeln entgegengehalten werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; BGH, Urt. v. 14.1.2010 - VII ZR 108/08 sowie Urteil vom 15.1.2021 - V ZR 210/19). In gleicher Weise besteht kein Anspruch auf Feststellung des Ausscheidens eines gekündigten Gesellschafters nach Kündigung der Gesellschaft gemäß § 135 HGB als (neues) Rechtsverhältnis, wenn der Gesellschafter einen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft und damit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat. Das OLG hatte jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft zusteht.

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