Dieselskandal: Haftung nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs
BGH v. 15.11.2022 - VI ZR 35/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im September 2013 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten VW Caddy 1.6 TDI (75 kW/102 PS) mit Kurzzeitzulassung und einem Kilometerstand von 12 zum Preis von 23.100 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 verbaut, wobei die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide davon abhängt, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im von der Klägerin erworbenen Fahrzeug ließ die das Abgasrückführungsventil steuernde Software eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Umfang (nur) unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung vorgeschriebenen Testlaufs zu. Bewegte sich das Fahrzeug nicht in dem vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkannte die Software dies und verringerte die Abgasrückführung im Verhältnis zur Fahrt auf dem Prüfstand, wodurch sich die Stickoxidemissionen erhöhten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete den Rückruf an. Die von der Beklagten daraufhin entwickelte technische Maßnahme (Software-Update und Installation eines Strömungsgitters) wurde vom KBA im Juni 2016 freigegeben und am 2.2.2017 in das von der Klägerin erworbene Fahrzeug installiert.
Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die Beklagte zunächst auf Zahlung von rd. 21.000 € nebst weiteren Zinsen i.H.v. vier Prozent aus 23.100 € seit dem 1.4.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs seit dem 20.3.2017 im Annahmeverzug befindet, auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen und auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus der Manipulation und den entsprechenden Behebungsmaßnahmen zu ersetzen, in Anspruch. Zuletzt verlangte sie - neben der Feststellung von Annahmeverzug und Schadensersatzpflicht sowie der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen -, die Beklagte zur Zahlung von rd. 15.000 € nebst Zinsen i.H.v. rd. 4.000 € sowie weiteren Zinsen i.H.v. vier Prozent aus 23.100 € seit dem 6.11.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Im Übrigen erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Mit den Erwägungen des OLG lässt sich jedenfalls ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht verneinen.
Unzutreffend ist u.a. die Annahme des OLG, es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin "zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen. Bereits in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe in den Jahren 2006 und 2007 unter der Bezeichnung VW EA189 neue Dieselmotoren verschiedener Leistungsklassen entwickelt, die sie ab dem Jahr 2008 verbaut habe. Die Motoren seien mit einer Steuerungssoftware ausgestattet worden, die die Vornahme eines Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere, wodurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt und auch nur dann die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten würden. Die damaligen Mitglieder des Vorstands hätten bereits im Jahr 2008 von der Softwaremanipulation gewusst, die Serienherstellung der Fahrzeuge mit dem entsprechenden Motor sowie dessen Vermarktung dennoch veranlasst, um die firmeneigenen Absatzzahlen sowie die der Händler zu steigern. Schon damit hat die Klägerin sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu ihr schlüssig dargelegt.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheitert auch nicht am fehlenden Schaden. § 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann. Das OLG ist davon ausgegangen, dass ein relevanter Schaden u.a. schon deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei. Diese Erwägung ist, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands - wie ggf. hier durch das Aufspielen des Software-Updates und die Installation eines Strömungsgitters - nachträglich verändert. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird.
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Aufsatz:
Der Dieselskandal zwischen Unionsrecht und deutschem Haftungsrecht
Thomas Riehm, ZIP 2022, 2309
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Gesellschaftsrecht:
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Die Klägerin erwarb im September 2013 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten VW Caddy 1.6 TDI (75 kW/102 PS) mit Kurzzeitzulassung und einem Kilometerstand von 12 zum Preis von 23.100 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 verbaut, wobei die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide davon abhängt, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im von der Klägerin erworbenen Fahrzeug ließ die das Abgasrückführungsventil steuernde Software eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Umfang (nur) unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung vorgeschriebenen Testlaufs zu. Bewegte sich das Fahrzeug nicht in dem vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkannte die Software dies und verringerte die Abgasrückführung im Verhältnis zur Fahrt auf dem Prüfstand, wodurch sich die Stickoxidemissionen erhöhten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete den Rückruf an. Die von der Beklagten daraufhin entwickelte technische Maßnahme (Software-Update und Installation eines Strömungsgitters) wurde vom KBA im Juni 2016 freigegeben und am 2.2.2017 in das von der Klägerin erworbene Fahrzeug installiert.
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LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Mit den Erwägungen des OLG lässt sich jedenfalls ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht verneinen.
Unzutreffend ist u.a. die Annahme des OLG, es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin "zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen. Bereits in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe in den Jahren 2006 und 2007 unter der Bezeichnung VW EA189 neue Dieselmotoren verschiedener Leistungsklassen entwickelt, die sie ab dem Jahr 2008 verbaut habe. Die Motoren seien mit einer Steuerungssoftware ausgestattet worden, die die Vornahme eines Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere, wodurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt und auch nur dann die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten würden. Die damaligen Mitglieder des Vorstands hätten bereits im Jahr 2008 von der Softwaremanipulation gewusst, die Serienherstellung der Fahrzeuge mit dem entsprechenden Motor sowie dessen Vermarktung dennoch veranlasst, um die firmeneigenen Absatzzahlen sowie die der Händler zu steigern. Schon damit hat die Klägerin sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu ihr schlüssig dargelegt.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheitert auch nicht am fehlenden Schaden. § 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann. Das OLG ist davon ausgegangen, dass ein relevanter Schaden u.a. schon deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei. Diese Erwägung ist, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands - wie ggf. hier durch das Aufspielen des Software-Updates und die Installation eines Strömungsgitters - nachträglich verändert. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird.
Aufsatz:
Der Dieselskandal zwischen Unionsrecht und deutschem Haftungsrecht
Thomas Riehm, ZIP 2022, 2309
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